Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke einer Gemeinde zu leiten. Bauleitpläne sind einerseits der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und andererseits der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Der Flächennutzungsplan stellt eine Selbstbindung der Gemeinde dar und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Der Bebauungsplan hingegen wird als Satzung beschlossen und ist somit verbindliches Ortsrecht der Gemeinde. Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt. Eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung soll gewährleistet werden. Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz. Die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild sollen baukulturell erhalten und entwickelt werden. (inhaltliche Aussagen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuches (BauGB))
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft, Wind