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Gesamtabschlüsse und Beteiligungsberichte

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Gemäß § 116 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
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