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Etappe 4: Erweitertes Verfahren und Unterbringung in den Kantonen (Art. 26d und 27 AsylG). | Kinderschutz Schweiz

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Kann der Fall nicht im beschleunigten Verfahren entschieden werden, erfolgt die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und die Zuweisung und Unterbringung im Kanton (Art. 26d und 27 AsylG).
Asylsuchende Person für die Beratung und Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Schritten

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