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Unsere Hausordnung

https://www.deutsches-chemie-museum.de/de/hausordnung-museum.html

  Verehrter Gast, wir heißen Sie herzlich im Technikpark des Chemie-Museums Merseburg willkommen. Sie freuen sich auf Ihren Besuch in unseren Ausstellungen. Hierfür möchten wir Ihnen den Aufenthalt so angenehm wie möglich gestalten. Dazu bedarf es gewisser Vereinbarungen über die gegenseitigen Rechte & Pflichten, welche wir in Form dieser Hausordnung getroffen haben. Diese Hausordnung wird vertragliche Grundlage des durch Betreten des Parks geschlossenen Benutzervertrags. Wir bitten Sie daher um sorgfältige Beachtung der folgenden Punkte! 1. Rechtliche Grundlagen, Minderjährige, Altersangaben sowie Gruppen 1.1. Für den Vertragsabschluss bzw. den Besuch Minderjähriger gilt: a) Wir sind berechtigt – aber nicht dazu verpflichtet – Minderjährigen ohne Begleitung eines gesetzlichen Vertreters bzw. einer berechtigten Aufsichtsperson den Besuch des Museums zu verweigern. b) Soweit wir Minderjährigen den Zugang zum Museum gewähren, gehen wir ohne ausdrücklich erklärten schriftlichen Widerspruch des gesetzlichen Vertreters oder einer berechtigten Aufsichtsperson von deren Zustimmung zum Besuch aus. c) Im Falle einer solchen Eintrittsgewährung wird kein vertragliches oder gesetzliches Beaufsichtigungsverhältnis geschlossen. Auf die gesetzliche Haftung gesetzlicher Vertreter oder Aufsichtspersonen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen und die sich hieraus ergebenden Pflichten wird ausdrücklich hingewiesen. 2. Pflichten und Haftung beim Parken auf unserem Gelände 2.1. Mit dem Abstellen Ihres Fahrzeugs auf unserem Gelände wird kein Verwahrungs- oder Bewachungsverhältnis begründet. 2.2. Auf unserem Gelände gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (STVO). 2.3. Wir haften nicht für Schäden an Ihrem Fahrzeug, insbesondere solche, die auf außergewöhnliche Ereignisse wie Sturm, Hagel, Explosion oder Feuer zurückzuführen sind. Auch bei Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte Personen, soweit für das Entstehen des Schadens nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits vorausgegangen ist, haften wir nicht. 2.6. Sie sind dazu verpflichtet, aufgetretene Schäden an Ihrem Fahrzeug unverzüglich und vor dem Verlassen des Museums dem Museumspersonal anzuzeigen. Unterbleibt diese Schadensanzeige ohne rechtfertigenden Grund, so entfallen eventuell begründete Ansprüche uns gegenüber (soweit diese nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits beruhen). 3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen 3.1. Das Mitführen von Hunden ist erlaubt. Folgendes gilt: a) Hunde sind auf dem gesamten Gelände  anzuleinen und an der kurzen Leine zu halten. b) Für die Hinterlassenschaften des Vierbeiners bitten wir entsprechende Tüten zu verwenden. c) Wir behalten uns bei auffällig werdenden Hunden vor, die Hundehalter zu bitten, das Museumsgelände mit ihrem Vierbeiner zu verlassen. 3.2. Das Rauchen ist in allen Gebäuden und auf dem gesamten Gelände strengstens untersagt. 3.3. Radfahren, Skateboarden, Roller- und Inlineskaten ist in allen Gebäuden und auf dem gesamten Gelände des Museums strengstens untersagt. 3.4. Das Betreten/Besteigen der Ausstellungsstücke ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns das Recht vor, den/die verantwortliche/n Person/en ohne Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Geldes für Führungen vom Gelände zu verweisen 3.5. Den Anordnungen des Personals ist in eigenem Interesse Folge zu leisten. 3.6. Der Besitz sowie das Mitführen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen wie Pistolen, Messern, Ketten, Schlagringen usw. oder das Mitführen von illegalen Substanzen ist auf dem kompletten Museumsgelände verboten. 4. Verweigerung des Zutritts zum Museumsgelände und Ausschluss von der Benutzung 4.1. Personen, die unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen, können ohne Anspruch auf Rückerstattung des Geldes für Führungen vom Museumsgelände verwiesen werden, wenn die Annahme besteht, dass diese Personen eine Störung oder Gefährdung für die anderen Besucher oder der Ausstellungsobjekte darstellen könnten oder eine Eigengefährdung zu befürchten ist. 4.2. Ein sofortiger Verweis vom Museumsgelände ist weiter zulässig, wenn sich die Person in einem solchen Maß, insbesondere auch durch Verstoß gegen diese Hausordnung oder Zuwiderhandlung gegen die Anweisungen des Museumspersonals, vertragswidrig verhält. Der Verweis setzt eine mündliche Abmahnung voraus, außer es bestünde der Fall, dass der Verstoß so schwerwiegend ist, dass er einen sofortigen Verweis sachlich begründet. 4.3. Das Museumspersonal ist dazu berechtigt und seitens des Vorstandes bevollmächtigt, das Hausrecht auszuüben und insbesondere Abmahnungen und Verweise auszusprechen. 4.4. Jegliche Art von Diebstahl, wie z.B. von Museumseigentum, Ausstellungsgegenständen oder ähnliches wird umgehend zur Anzeige gebracht. 5. Es wird keine Haftung für mitgeführte oder abgestellte Gegenstände (Taschen, Rucksäcke, Handys, etc.) übernommen 6. Hilfeleistungen in Notfällen 6.1. Unsere vertraglichen Verpflichtungen umfassen keine Bereitstellung von Sanitätern, ärztlichem Hilfspersonal oder entsprechenden Einrichtungen bei Selbstverschulden und außerhalb der rechtlichen Verpflichtungen. Bei Krankheitsfällen, Unglücksfällen oder sonstigen Notfallsituationen steht Ihnen jedoch unser Museumspersonal gerne zur Verfügung. 6.2. Soweit im Einzelfall, speziell bei größeren Veranstaltungen, Sanitäter oder Ärzte in Bereitschaft sind, so erbringen diese ihre Leistungen in eigener Verantwortung und sind weder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. 7. Film- und Fotoaufnahmen auf dem Museumsgelände 7.1. Film- und Fotoaufnahmen für den privaten Gebrauch sowie zur Veröffentlichung auf nicht kommerziellen Webseiten, Bildtauschbörsen oder sozialen Webseiten sind grundsätzlich erlaubt und benötigen keiner Genehmigung seitens der Museumsleitung. Es dürfen Hilfsmittel wie Stative oder Scheinwerfer eingesetzt werden, solange andere Besucher dadurch nicht gestört oder im Besuch entsprechend eingeschränkt werden. 7.2 Für Film- und Fotoaufnahmen zu kommerziellen Zwecken bedarf es einer schriftlichen Genehmigung seitens der Museumsleitung, welche mitzuführen und auf Verlangen unseres Aufsichtspersonals vorzuzeigen ist. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns das Recht vor, den/die verantwortliche/n Person/en vom Gelände zu verweisen, respektive den Zugang zum Museumsgelände zu verwehren. 7.3. Im Einzelfall, speziell bei Großveranstaltungen oder museumseigenen Veranstaltungen können Film- und Fotoaufnahmen durch das Museum getätigt werden. Bitte meiden Sie diese, wenn Sie nicht wünschen, dass evtl. Aufnahmen (Bild und/oder Ton) von Ihrer Person später in der Öffentlichkeit verwendet werden oder teilen Sie dies dem Fotografen/Filmteam direkt mit. Geschieht dies nicht, so gehen wir davon aus, dass die Verwertung honorarfrei gestattet wird. 8. Schadensmeldungen 8.1. Sollten Sie ohne ihr eigenes Verschulden zu Schaden gekommen sein, so sind Sie dazu verpflichtet, dies unserem Museumspersonal unverzüglich und vor dem Verlassen des Museumsgeländes anzuzeigen. Dies ist insbesondere auch dann nötig, wenn Grund zur Annahme besteht, dass aus einem Vorkommnis in Nachhinein noch ein Schaden entstehen könnte. 8.2. Unterbleibt die oben genannte Schadensanzeige ohne rechtfertigenden Grund, so entfallen alle Ansprüche uns gegenüber, wenn diese nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits beruhen. 9. Werbung und Anbieten von Waren und Leistungen, Kundgebungen 9.1. Werbung auf dem kompletten Museumsgelände, wie auch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, sind nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung durch die Museumsleitung gestattet, welche mitgeführt und auf Verlangen des Museumspersonals vorzuzeigen ist. Dies gilt insbesondere auch bei Meinungsbefragungen und Kundgebungen politischer und sonstiger Art. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns das Recht vor, den/die verantwortliche/n Person/en vom Gelände zu verweisen, respektive den Zugang zum Museumsgelände zu verwehren. 10. Schlussbestimmungen Über Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Hausordnung entscheidet einzig der Vorstand des Sachzeugen der chemischen Industrie e.V. Diese Hausordnung ist gültig für alle Besucher, die das Museumsgelände betreten. Sie tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Merseburg, den 31.12.2019
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Der SCI e.V.

https://www.deutsches-chemie-museum.de/de/satzung.html

Im Jahr 1993 wurde der Förderverein ‚Sachzeugen der chemischen Industrie e. V.‘ (SCI) gegründet. Der SCI bezweckt die Förderung von Wissenschaft, Tradition und Zukunft in Technik und Kultur der mitteldeutschen Chemieregion durch Projekte und Maßnahmen. Er fördert insbesondere das Deutsche Chemie-Museum Merseburg (dchm), seinen Auf- und Ausbau sowie seine konzeptionelle Entwicklung und Gestaltung. SATZUNG                        (Neufassung vom 02.12.2010) Präambel Die politische Wende 1989 eröffnete die seltene historische Chance, die Traditionen Mitteldeutschlands auf den Gebieten der industriellen Chemie zu präsentieren und deren Weiterentwicklung zu begleiten. Im Jahre 1993 wurde deshalb unter maßgeblicher Beteiligung der Hochschule Merseburg der Förderverein „Sachzeugen der chemischen Industrie e. V.‘ gegründet. Das Deutsche Chemie-Museum Merseburg (DChM) an der Hochschule Merseburg ist das Ziel. Viele Hochschuleinrichtungen – national wie international – unterhalten zumeist auf zumeist Fachgebieten Einrichtungen, die für eine breite Öffentlichkeit als Museum sowie für Lehre und Forschung als Lehrmittelsammlungen fungieren. Diese Funktionen soll das DChM entsprechend dem Hochschulprofil erfüllen. Mit seinen Bereichen Schülerlabor, Technikpark und dem geplanten Museumsgebäude für permanente und temporäre Ausstellungen werden zusätzliche Funktionen erfüllt. zusammengefasst ergeben sich die: allgemeine Bildungsfunktion (Lernort „ Museum‘) zur Vermittlung der großen chemisch ­ technologischen Innovationen in der mitteldeutschen Region an eine breite Öffentlichkeit , Funktion der Nachwuchsgewinnung und Begabtenförderung für Studium und Beruf, spezielle Ausbildungsfunktion zum Studium technischer Prinzipien und technologischer Abläufe an originalen Exponaten der chemischen Technologie, des chemischen Maschinenbaus, der Automatisierungstechnik und der Energiewirtschaft (Lehrmittelsammlung), Weiterbildungsfunktion für Lehrer und Ausbilder auf stoffwirtschaftlich relevanten Gebieten. Das DChM ist damit für die Hochschule Merseburg in der Hochschullandschaft Deutschlands ein Alleinstellungsmerkmal und bedeutsamer Standortfaktor. §1  Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Der Förderverein „Sachzeugen der chemischen Industrie e. V.‘ wird nachfolgend „Verein‘ genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Merseburg und wurde am 27. 11. 1993 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Merseburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2  Ziel/Zweck des Vereins Der Verein bezweckt die Förderung von Wissenschaft, Technik und Kultur der mitteldeutschen Chemieregion durch Projekte und Maßnahmen. Der Verein fördert insbesondere das Deutsche Chemie-Museum Merseburg (DChM), seinen Auf- und Ausbau sowie seine konzeptionelle Entwicklung und Gestaltung. Der Verein verwirklicht seine Ziele durch: Akquisition von personellen, finanziellen und materiellen Mitteln, Projekte und Maßnahmen im Sinne der Zweckbestimmung, Aufklärung und Informationsvermittlung einer breiten Öffentlichkeit mit Hilfe von Publikationen, Tagungen, Kolloquien und Ausstellungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf zur nachhaltigen Erfüllung der Vereinszwecke Rücklagen bilden. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die ehrenamtlichen und gemeinnützig tätigen Mitglieder können nach §670 BGB Aufwandsersatz erhalten. Der Verein kann Arbeitgeberfunktionen ausüben. §3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder beteiligen sich durch Spenden, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen. §5  Beginn/Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ummeldung in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Friststellung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervor unberührt. §6  Mitgliedsbeiträge Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend. §7  Organe des Vereins die Mitgliederversammlung der Vorstand Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben : Entgegennahme des Jahresberichtes Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes Beratung und Verabschiedung der Satzung und ihrer Veränderungen Wahl der Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder Angestellte des Vereins sein dürfen. §8  Mitgliederversammlung Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. §9  Vorstand Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt einzeln. Nach vorheriger Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist auch eine Wahl im Block möglich. Der Vorstand besteht aus: Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen jeweils der Unterschrift von mindestens 2 dieser Vorstandsmitglieder. Die Bestellung von bis zu 3 weiteren Mitgliedern durch den Vorstand ist möglich. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. §10 Beirat (empfehlend) Es wird ein Beirat gebildet, dem 5 bis 20 Mitglieder angehören. Die Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Die Arbeit im Beirat setzt keine Vereinsmitgliedschaft voraus. Aufgaben: Beratung des Vorstandes Stellungnahme zum Arbeitsplan des Vorstandes Entwicklung von Konzepten: für kulturelle Maßnahmen für adäquate Öffentlichkeitsarbeit für die Realisierung eines Chemiemuseums. Beratung des Vorstandes bei Personalmaßnahmen §11 Kassenprüfung Durch die Jahreshauptversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt einzeln. Nach vorheriger Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist auch die Wahl im Block möglich. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. § 12 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Land Sachsen-Anhalt, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen. § 13  Gerichtsstand/Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Merseburg.
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