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Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“

https://www.stendal.de/de/denkmalschutz.html

Das Vorliegen einer Baugenehmigung, Denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung – nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt – Erhaltungssatzung ‚Altstadt und Bahnhofsvorstadt‘, so bedarf es meist zusätzlich einer – durchgreifende Modernisierung nach Nr. 3 ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer – Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht
Das Vorliegen einer Baugenehmigung, Denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung

Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“

https://www.stendal.de/de/denkmalschutz/foerderprogramm-staedtebaulicher-denkmalschutz-20004257.html

Das Vorliegen einer Baugenehmigung, Denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung – nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt – Erhaltungssatzung ‚Altstadt und Bahnhofsvorstadt‘, so bedarf es meist zusätzlich einer – durchgreifende Modernisierung nach Nr. 3 ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer – Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht
Das Vorliegen einer Baugenehmigung, Denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung

Förderprogramm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme“

https://www.stendal.de/de/sanierungs_und_entwicklungs_masznahmen.html

Das Vorliegen einer Baugenehmigung, denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung – nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt – Grundstücken, Grundstücksteilen, wenn dies im Sinne der Umsetzung der Sanierungsziele bzw. einer – Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht
Das Vorliegen einer Baugenehmigung, denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung

Baulandkataster

https://www.stendal.de/de/baulandkataster/baulandkataster-20017977.html

geringfügig bebaute Grundstücke innerhalb der bebauten bzw. bebaubaren Siedlungsflächen einer – Betroffene Eigentümer können einer Veröffentlichung ihrer Flächen widersprechen. – Bei dem Baulandkataster handelt es sich um ein Instrument, das bereits von einer – eine wertvolle Unterstützung bei dem Ziel, bereits erschlossene Bereiche im Sinne einer – Grundstücks beziehungsweise der jeweiligen Fläche kann im Einzelfall im Rahmen einer
geringfügig bebaute Grundstücke innerhalb der bebauten bzw. bebaubaren Siedlungsflächen einer

Baulandkataster

https://www.stendal.de/de/baulandkataster.html

geringfügig bebaute Grundstücke innerhalb der bebauten bzw. bebaubaren Siedlungsflächen einer – Betroffene Eigentümer können einer Veröffentlichung ihrer Flächen widersprechen. – Bei dem Baulandkataster handelt es sich um ein Instrument, das bereits von einer – eine wertvolle Unterstützung bei dem Ziel, bereits erschlossene Bereiche im Sinne einer – Grundstücks beziehungsweise der jeweiligen Fläche kann im Einzelfall im Rahmen einer
geringfügig bebaute Grundstücke innerhalb der bebauten bzw. bebaubaren Siedlungsflächen einer

Förderprogramm „Stadtumbau Ost – Programmteil Aufwertung“

https://www.stendal.de/de/stadtumbau_ost/foerderprogramm-stadtumbau-ost-programmteil-aufwertung-20004292.html

Das Vorliegen einer Baugenehmigung, denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung – nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt – Neubaumaßnahmen nach Nr. 2 ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer – Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht
Das Vorliegen einer Baugenehmigung, denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung

Förderprogramm „Stadtumbau Ost – Programmteil Aufwertung“

https://www.stendal.de/de/stadtumbau_ost.html

Das Vorliegen einer Baugenehmigung, denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung – nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt – Neubaumaßnahmen nach Nr. 2 ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer – Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht
Das Vorliegen einer Baugenehmigung, denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung