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Allgemeines Ordnungsrecht / Landeshauptstadt Magdeburg – magdeburg.de

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Wer zu einer Amtshandlung Anlass gibt, hat grundsätzlich die Kosten hierfür zu tragen – Ordnungsamtlichen Außerndienstes Widersprüche eingehen, so werden diese hier zunächst einer
Wer zu einer Amtshandlung Anlass gibt, hat grundsätzlich die Kosten hierfür zu tragen