AKI – das bedeutet Außerklinische Intensivpflege. Diese benötigen Menschen dann, wenn der Gesundheitszustand aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Behinderung rund um die Uhr beobachtet werden muss, damit im Falle von unvorhersehbar eintretenden lebensbedrohlichen Zwischenfällen jederzeit ein rettender Eingriff durch eine geschulte Pflegeperson möglich ist. Diese Leistung war vorher als spezielle Krankenbeobachtung Bestandteil in der „Häuslichen Krankenpflege Richtlinie“ nach § 37 SGB V. Jetzt greifen allerdings die gesetzlichen Änderungen, die durch das GKV-IPReG, also das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, am 23. Oktober 2020 vom Bundestag beschlossen wurden.
Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gibt es jedoch eine Patientengruppe