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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2019_Persoenlichkeitsschutz_Bildaufnahmen.html?nn=18816

Nach § 201a Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt. Der postmortale Persönlichkeitsschutz, der über den Tod eines Menschen hinausreicht und zivilrechtlich etwa durch Unterlassungsansprüche der Angehörigen umgesetzt ist, war hier bislang nicht strafrechtlich abgesichert. Diese Lücke wird durch den im Koalitionsvertrag vereinbarten Gesetzentwurf geschlossen.
Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Kontrollmechanismen bei

BMJ – Projektübersicht – Gewaltfrei in die Zukunft – App zur Unterstützung bei

https://www.bmj.de/DE/ministerium/forschung_foerderung/uebersicht/projekte/Gewaltfrei_Zukunft.html?nn=18540

Die App des Vereins „Gewaltfrei in die Zukunft e.V.“ bietet von häuslicher Gewalt betroffenen Personen einen niedrigschwelligen Zugang zu Informationen und Unterstützungsangeboten und soll als Brücke in das bestehende Hilfenetzwerk dienen.
Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Kontrollmechanismen bei

BMJ – Gesetzgebung – Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2021_FH_Aussetzung_Insolvenzantragspflicht.html

Durch Starkregen- und Hochwasserereignisse im Juli 2021 entstanden bei einer Vielzahl – Bei hiervon betroffenen Unternehmen kann sich daher die Frage nach einer Überschuldung
Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Kontrollmechanismen bei

BMJ – Projektübersicht – Gewaltfrei in die Zukunft – App zur Unterstützung bei

https://www.bmj.de/DE/ministerium/forschung_foerderung/uebersicht/projekte/Gewaltfrei_Zukunft.html

Die App des Vereins „Gewaltfrei in die Zukunft e.V.“ bietet von häuslicher Gewalt betroffenen Personen einen niedrigschwelligen Zugang zu Informationen und Unterstützungsangeboten und soll als Brücke in das bestehende Hilfenetzwerk dienen.
Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Kontrollmechanismen bei

familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2016_Genehmigungsvorbehalt_freiheitsentziehende_Massnahmen_Kindern.html

Durch die Erweiterung des §1631b BGB um einen Absatz 2 wird ein familiengerichtliches Genehmigungserfordernis für freiheitsentziehende Maßnahmen vorgeschlagen. Auf diese Weise soll auch die elterliche Entscheidung für ein Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und dem durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll, unter den Vorbehalt der Genehmigung durch das Familiengericht gestellt werden. Der Entscheidungsprimat der Eltern in Bezug auf die grundsätzliche Anwendung und die Art und Weise von freiheitsentziehenden Maßnahmen bleibt dabei in vollem Umfang erhalten.
Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Kontrollmechanismen bei

familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2016_Genehmigungsvorbehalt_freiheitsentziehende_Massnahmen_Kindern.html?nn=18816

Durch die Erweiterung des §1631b BGB um einen Absatz 2 wird ein familiengerichtliches Genehmigungserfordernis für freiheitsentziehende Maßnahmen vorgeschlagen. Auf diese Weise soll auch die elterliche Entscheidung für ein Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und dem durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll, unter den Vorbehalt der Genehmigung durch das Familiengericht gestellt werden. Der Entscheidungsprimat der Eltern in Bezug auf die grundsätzliche Anwendung und die Art und Weise von freiheitsentziehenden Maßnahmen bleibt dabei in vollem Umfang erhalten.
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