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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2019_Persoenlichkeitsschutz_Bildaufnahmen.html

Nach § 201a Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt. Der postmortale Persönlichkeitsschutz, der über den Tod eines Menschen hinausreicht und zivilrechtlich etwa durch Unterlassungsansprüche der Angehörigen umgesetzt ist, war hier bislang nicht strafrechtlich abgesichert. Diese Lücke wird durch den im Koalitionsvertrag vereinbarten Gesetzentwurf geschlossen.
Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Kontrollmechanismen bei

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2019_Persoenlichkeitsschutz_Bildaufnahmen.html?nn=18816

Nach § 201a Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt. Der postmortale Persönlichkeitsschutz, der über den Tod eines Menschen hinausreicht und zivilrechtlich etwa durch Unterlassungsansprüche der Angehörigen umgesetzt ist, war hier bislang nicht strafrechtlich abgesichert. Diese Lücke wird durch den im Koalitionsvertrag vereinbarten Gesetzentwurf geschlossen.
Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Kontrollmechanismen bei