Im Bereich der Regulierung des Umganges mit GVO ist zu unterscheiden zwischen Arbeiten in geschlossenen Anlagen, die für die Arbeit des BfN im allgemeinen nicht von Relevanz sind und dem Umgang mit GVO außerhalb solcher Anlagen. Letztere unterteilen sich in zwei Bereiche. Zunächst dienen die sog. (experimentellen) Freisetzungen dazu, nach ersten Versuchen im Gewächshaus den entsprechenden GVO im Freilandversuch auf seine agronomischen Eigenschaften zu testen. Zum Teil wird hier auch Sicherheitsforschung betrieben, um im Inverkehrbringungsverfahren die Sicherheit des GVO nachweisen zu können. Ziel der (experimentellen) Freisetzung kann Grundlagenforschung, aber auch der Test der Marktreife des Konstruktes sein. Fallen die Freisetzungsergebnisse zufriedenstellend aus, so wird ein Antragsteller die Zulassung zur Inverkehrbringung beantragen. Diese Zulassung bedeutet die Marktzulassung des GVO zu genau bezeichneten Zwecken: der GVO kann im Rahmen der Zulassungsreichweite in den freien Warenverkehr eingebracht werden.
und Prüfung Prüfinstrumente Eingriffsregelung Besonderer Artenschutz bei