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Lebensfelder | BFN

https://www.bfn.de/projektsteckbriefe/lebensfelder

Im Projekt „Lebensfelder – Praxisstandards zur Wiederansiedlung von Ackerwildkräutern“ sollen durch die Entwicklung bundeseinheitlicher Praxisstandards zur Sammlung, Vermehrung und Ansiedlung von Ackerwildkräutern eine Grundlage für eine großflächige Wiederherstellung einer artenreichen Segetalflora in Deutschland erstellt und damit zur dauerhaften Sicherung wichtiger Ökosystemleistungen für resiliente Agrarökosysteme beitragen.
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International | BFN

https://www.bfn.de/thema/international

Die vorliegende Textsammlung Naturschutzrecht des Bundesamtes für Naturschutz bietet externe Verweise zu wichtigen völkerrechtlichen Abkommen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Im internationalen Recht, auch bezeichnet als Völkerrecht, liegt der Schwerpunkt auf der Regelung der Beziehungen zwischen verschiedenen Staaten. Zu den wichtigsten Rechtsquellen zählen daher internationale Abkommen, die von den jeweiligen Vertragsparteien ratifiziert werden. Hierbei ist kein anderer Teilbereich des Umweltrechts derart stark geprägt von internationalen Vorgaben wie das europäische und deutsche Naturschutzrecht.
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Experimentelle Freisetzung und Inverkehrbringung | BFN

https://www.bfn.de/experimentelle-freisetzung-und-inverkehrbringung

Im Bereich der Regulierung des Umganges mit GVO ist zu unterscheiden zwischen Arbeiten in geschlossenen Anlagen, die für die Arbeit des BfN im allgemeinen nicht von Relevanz sind und dem Umgang mit GVO außerhalb solcher Anlagen. Letztere unterteilen sich in zwei Bereiche. Zunächst dienen die sog. (experimentellen) Freisetzungen dazu, nach ersten Versuchen im Gewächshaus den entsprechenden GVO im Freilandversuch auf seine agronomischen Eigenschaften zu testen. Zum Teil wird hier auch Sicherheitsforschung betrieben, um im Inverkehrbringungsverfahren die Sicherheit des GVO nachweisen zu können. Ziel der (experimentellen) Freisetzung kann Grundlagenforschung, aber auch der Test der Marktreife des Konstruktes sein. Fallen die Freisetzungsergebnisse zufriedenstellend aus, so wird ein Antragsteller die Zulassung zur Inverkehrbringung beantragen. Diese Zulassung bedeutet die Marktzulassung des GVO zu genau bezeichneten Zwecken: der GVO kann im Rahmen der Zulassungsreichweite in den freien Warenverkehr eingebracht werden.
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