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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

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Für den Fall, dass Sie ihre persönlichen Dinge wegen einem Unfall oder Krankheit nicht mehr selbst regeln können und auf die Unterstützung anderer angewiesen sind, können Sie Vorsorge treffen. Mit der Vorsorgevollmacht erteilen Sie einem Menschen Ihres Vertrauens das Recht, für Sie Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich oder bezüglich Ihres Vermögens zu treffen, wenn der Fall der Fälle eingetreten ist. Damit ist der oder die Bevollmächtigte insbesondere im Notfall sofort handlungsfähig. Darüber hinaus können Sie mit einer rechtzeitigen und ausreichend erteilten Vorsorgevollmacht vermeiden, dass das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnen muss. Auch wenn Vollmachten widerrufen werden können: Denken Sie stets daran, dass die Erteilung einer Vorsorgevollmacht uneingeschränktes und besonderes Vertrauen in die Person der oder des Bevollmächtigten voraussetzt, da Sie diesem Menschen Vertretungsmacht für alle oder einige Ihrer Lebensbereiche einräumen. In einer Betreuungsverfügung schlagen Sie dagegen zunächst lediglich eine Person vor, die das Amtsgericht – Betreuungsgericht – als Ihre Betreuerin oder Ihren Betreuer ernennen soll, wenn der Notfall dann wirklich eingetreten ist. Informationen zum Thema vom Bundesministerium der Justiz Informationen zum Thema vom Bayerischen Justizministerium  Europäische Erbrechtsverordnung
Die einzige Formvorschrift für eine Vorsorgevollmacht ist die Schriftform, die aber