Die novellierte Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis Ende 2013 Abfallvermeidungsprogramme (AVP) zu erstellen.In den Zielen der „ökologischen Industriepolitik“, die einerseits eine Beeinflussung der Produktions- und Konsumgewohnheiten im Sinne einer reduzierten Stoffwirtschaft vorsehen, andererseits neue innovative Technologien zur Effizienzsteigerung als ökonomische Chance begreifen, spielt die Abfallwirtschaft als Motor volkswirtschaftlicher Stoffkreisläufe eine zentrale Rolle. Damit ebenso die Maßnahmen zur Abfallvermeidung, soweit sie sich aus Effizienztechnik oder dem effizienteren Umgang mit Ressourcen ergeben.Die inhaltlichen Anforderungen an die Abfallvermeidungsprogramme ergeben sich aus Art. 29 sowie Anhang IV der Abfallrahmenrichtlinie.
Alle Inhalte auf der Die Website ist weiterhin sichtbar, aber bedenken Sie, dass