Dein Suchergebnis zum Thema: Pferde

Sondernutzung | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:12148-VLR/sondernutzung/

Wer öffentlichen Verkehrsraum (hierzu zählen auch Parkflächen und Gehwege) für seine Zwecke in Anspruch nehmen will, bedarf einer Sondernutzungserlaubnis  sowie gegebenenfalls einer straßenverkehrlichen Genehmigung  durch die Stadt Warendorf. Die Sondernutzung kann z.B. sein: Lagerung von Materialien Aufstellung eines Containers Aufbau eines Gerüstes auf dem Bürgersteig Aufstellung von Plakatständern
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Rahmenplan | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:14269-VLR/rahmenplan/

Ein städtebaulicher Rahmenplan ist ein informelles Planungsinstrument und stellt in groben Zügen zukünftige Nutzungen eines Stadtareals dar. Die Planinhalte dienen der vereinfachten Darstellung von städtebaulichen Entwicklungen und Planungsmöglichkeiten. Hinsichtlich des Planungsmaßstabes ordnet er sich zwischen der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung ein.
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Wohngeld | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:23578-VLR/wohngeld/

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Personen mit geringem Einkommen, die kein Bürgergeld, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Asylbewerberleistungen erhalten. Ziel ist es, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Wohngeld kann  als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Bewohner eines Heims oder als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung beantragt werden.  Die Höhe richtet sich nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Einkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung (bei Eigentum). Um Wohngeld zu beziehen, muss ein Antrag bei der Wohngeldbehörde der Stadt Warendorf gestellt werden. Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate bewilligt. 
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Vaterschaftsanerkennung | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:12247-VLR/vaterschaftsanerkennung/

Nähere Beratung zu diesem komplizierten Thema erteilt das für Ihren Wohnort zuständige Jugend- oder Standesamt. Hier kann es sich nur um eine kurze Darstellung handeln, die nicht alle möglichen Fragen beantworten kann. Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist, oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann – der die Vaterschaft anerkannt hat oder – dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben. Ob die Eltern Ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden. Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenbuch nachträglich ergänzt. Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden, wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen. Wo können die Urkunden aufgenommen werden? bei jedem Standesamt bei den Jugendämtern bei allen Amtsgerichten bei allen Notaren (kostenpflichtig)
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Schülerfahrkostenerstattung | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:12367-VLR/schuelerfahrkostenerstattung/

Für viele Eltern ist die Frage, wie ihr Kind zur Schule gelangt, ein wichtiger Aspekt. Nach den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung besteht seitens der Stadt als Schulträger keine Verpflichtung zur Beförderung. Diese Verpflichtung obliegt vielmehr den Eltern. Ein rechtlicher Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht grundsätzlich in Form einer Wegstreckenentschädigung – soweit bestimmte Entfernungsgrenzen überschritten sind. Dieser Anspruch bezieht sich vor dem Hintergrund der freien Schulwahl auf die nächstgelegene Schule der jeweiligen Schulart (katholische, evangelische bzw. Gemeinschaftsschule) bzw. Schulform (Hauptschulen, Realschule, Gesamtschule, demnächst ggf. Sekundarschule,   Gymnasien). Nächstgelegene Schule ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann. Wo eine Buslinie im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs besteht, wird  – soweit die Entfernungsgrenzen überschritten sind – statt der Gewährung einer Wegstreckenentschädigung eine Schulwegjahreskarte ausgestellt. Auch hier gilt das Prinzip der nächstgelegenen Schule gleichermaßen wie für Bereiche, in denen anstelle des Öffentlichen Personennahverkehrs Kleinbusse eingesetzt werden. Anspruchsvoraussetzungen: Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Warendorf besteht für die städtischen Schulen in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 Kilometer, für Schüler der Sekundarstufen mehr als 3,5 Kilometer; in der Oberstufe 5 km   beträgt.  Bei Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule notwendig entstehen würden.
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