Denkmale in Form von Kirchen, Bürgerhäusern und der historischen Altstadt, aber auch beispielsweise technischen Bauten, prägen unsere Umgebung nachhaltig. Sie machen Geschichte authentisch erfahrbar und überliefern Wissen über lange vergessene Materialien, Bau- und Lebensweisen. Die Aufgabe des Denkmalschutzes ist dabei die eines Anwaltes, der die Einhaltung der Gebote und Gesetze überwacht. So bleibt das uns nur kurz überantwortete Erbe auch für die zukünftigen Generationen erhalten. Denkmale sind bedeutend für die Geschichte des Menschen und können in Mecklenburg-Vorpommern aus künstlerischen wissenschaftlichen geschichtlichen volkskundlichen städtebaulichen Gründen unter Schutz gestellt werden. Eine exakte Definition dazu liefert der § 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG M-V). Denkmale werden in Baudenkmale, Bodendenkmale und Denkmalbereiche untergliedert und sind in der Denkmalliste eingetragen. Diese wird von der unteren Denkmalschutzbehörde geführt. Während die Liste der Baudenkmale öffentlich ist, muss für die Einsicht in die Liste der Bodendenkmale ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
Zu nennen wären hier beispielhaft aus der Anfangszeit die mittelalterliche Wehranlage