Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben einen Anspruch auf Leistungen für Reiseimpfungen, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach § 20i Absatz 1 Satz 3_SGB_V Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der jeweiligen Leistung auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in der von ihm erlassenen Schutzimpfungs-Richtlinie festgelegt hat. Dieser Anspruch gilt unabhängig davon, ob die Versicherten zusätzlich entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger (z.B. ihren Arbeitgeber) haben.
Bei der Impfung gegen Poliomyelitis besteht ein besonderes