BMJ – Gesetzgebung – Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (Reisesicherungsfondsverordnung – RSFV) https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2021_Reisesicherungsfonds.html?nn=18816
Die Insolvenzsicherung im Reiserecht ist bislang insbesondere in § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Danach kommen die Reiseveranstalter ihrer Verpflichtung zur Insolvenzsicherung üblicherweise durch den Abschluss einer Versicherung nach. Zulässig ist auch die Bürgschaft eines Kreditinstituts. Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Im Zuge mehrerer Insolvenzen hatte sich gezeigt, dass die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung zu Unsicherheit führt und die Gefahr begründet, dass Reisende nicht hinreichend entschädigt werden.
Gründern und Betreibern eines Reisesicherungsfonds die notwendigen Leitlinien an die Hand