Sammeln von Pilzen und Beeren – Nationale Naturlandschaften https://nationale-naturlandschaften.de/wissensbeitraege/sammeln-von-pilzen-und-beeren
Das Sammeln von Pilzen und Beeren ist im Bundesnaturschutzgesetz § 39 geregelt. Nach Absatz 3 darf jedermann Früchte des Waldes und Pilze für den eigenen Gebrauch in kleinen Mengen sammeln, sofern ein Gebiet nicht einem Betretungsverbot unterliegt. Nach Absatz 4 ist das gewerbsmäßige Sammeln von Waldfrüchten nicht zulässig bzw. bedarf der Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde… Weiterlesen »
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