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Kartenanwendung – Nationale Naturmonumente | BFN

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Die Anwendung stellt Nationale Naturmonumente dar. Nach § 24 BNatschG sind Nationale Naturmonumente rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind.
Naturmonument (Bundesland) Fläche (ha) Ausweisungsgrundlage Jahr der Ausweisung Ivenacker Eichen