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Welche genehmigten Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien sind in Deutschland tätig? | Umweltbundesamt

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Welche genehmigten Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien in Deutschland tätig sind sowie weitere Informationen zu Rücknahme, Verwertung und Recycling von Batterien finden Sie auf unserer Themenseite „Batterien und Altbatterien“.
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Was ist unter dem Begriff „Inverkehrbringen” im Zusammenhang mit dem BattG zu verstehen? | Umweltbundesamt

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Der Begriff des „Inverkehrbringens” ist in § 2 Absatz 16 BattG geregelt: „Inverkehrbringen” ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1.Hinweis: Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben (§ 3 Absatz 3 BattG). Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (§ 22 Absatz 1 Nummer 2 BattG). Vertreiber dürfen Batterien von nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Herstellern nicht anbieten (§ 3 Absatz 4 Satz 2 BattG). Ein Verstoß ist ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 22 Absatz 1 Nummer 3a BattG).
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Was wurde für HBCD unter der Stockholm Konvention vereinbart? | Umweltbundesamt

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Die Stockholm-Konvention ist ein weltweites Übereinkommen, mit dem langlebige (persistente) organische Schadstoffe, so genannte POPs, eliminiert bzw. ihr Einsatz beschränkt werden soll. Die Abkürzung POP steht für die englische Bezeichnung persistent organic pollutant. Bislang fallen unter diese Konvention 23 Stoffe bzw. Stoffgruppen.Ein Stoff, den die Stockholm-Konvention als POP listet, hat über persistente, bioakkumulierende und toxische Eigenschaften (PBT-Eigenschaften) hinaus ein besonderes Potenzial zu weiträumiger Verbreitung (Ferntransport oder long range transport – LRT). All diese kritischen Eigenschaften, weitere Umwelt- und Gesundheitsrisiken und sozioökonomische Aspekte müssen im mehrjährigen Bewertungsverfahren unter der Stockholm-Konvention mit belastbaren Informationen und Daten angemessen geprüft und nachgewiesen werden. Der Text der Konvention sowie weitere Informationen zu den einzelnen Verfahren und Regelungen sind auch auf der englischsprachigen Internetseite der Stockholm-Konvention abrufbar.Nachdem das Bewertungsgremium der Stockholm-Konvention (POP RC – POP Review Committee) HBCD als POP im Sinne der in den Anlagen D-F der Konvention definierten Kriterien bestätigt hatte, beschloss die 6. Konferenz der Vertragsstaaten im Mai 2013, den Stoff in Anhang A (Stoffe zur Beseitigung) der Stockholm-Konvention aufzunehmen. Das bedeutet letztlich ein weltweites Verwendungs- und Handelsverbot für HBCD. Außerdem fordert das Übereinkommen für solche Stoffe umfassende Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Lagerbestände sowie Abfallbehandlungsmaßnahmen, die die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung der in Abfällen enthaltenen POPs sicherstellen. Im Anschluss an die Beschlüsse einer Vertragsstaatenkonferenz, nach Übersetzung aller Texte in die UN-Sprachen, hinterlegt das Sekretariat der Stockholm-Konvention die Änderung der Anlagen im sogenannten Depositary der Vereinten Nationen. Damit erfolgt die offizielle Bekanntmachung der Konventionsänderung. Für die Beschlüsse der 6. Vertragsstaatenkonferenz war dies im November 2013 der Fall. Ein Jahr danach, d.h. genau bis zum 26. November 2014, musste die Umsetzung durch die Vertragsparteien erfolgt sein. Um die bereits früher nach REACH festgesetzte Frist einer zulassungsfreien Verwendung von HBCD bis 21. August 2015 nicht durch die Vorgabe der Stockholm-Konvention zu verkürzen, hatte die Europäische Kommission für HBCD ein befristetes Aussetzen (Opt-Out) der Konventionsregeln bei den Vereinten Nationen registriert.Der Beschluss der Stockholm-Konvention zu HBCD ermöglicht eine fünfjährige Ausnahme für den Einsatz von HBCD als Flammschutzmittel in Dämmplatten für Gebäude. Hintergrund ist, dass die Hersteller flammgeschützter Dämmstoffe aus Polystyrol bei Bedarf genügend Zeit zur Umstellung ihrer Herstellungsprozesse erhalten sollen, um HBCD-freie Dämmstoffe in ausreichender Menge zur Verfügung stellen zu können. Die Vertragsparteien müssen sich beim Sekretariat der Stockholm-Konvention registrieren, wenn sie die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen (Artikel 4 der Konvention). Vertragsparteien der Stockholm-Konvention sind nahezu alle Länder weltweit, in Europa die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU (also auch Deutschland) und die EU selbst, für die die Europäische Kommission handelt. Die EU hat die Ausnahmeregelung für HBCD in Dämmstoffen aus EPS bis spätestens zum 26. November 2019 registrieren lassen.Weiterhin muss HBCD-haltiges Polystyrol gemäß dem Beschluss der 6. Vertragsstaatenkonferenz gekennzeichnet werden, so dass es über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg erkennbar ist. Recycling wurde für HBCD-haltige Erzeugnisse ausgeschlossen.Die Beschlüsse der Stockholm-Konvention müssen in europäisches Recht übertragen werden. Dies erfolgt in der EU mit der Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004), die im März 2016 die entsprechenden Beschlüsse über die Konzentrationsgrenzen für HBCD-haltige Erzeugnisse und Abfälle umgesetzt hat.Verwandte FrageWelche chemikalienrechtlichen Vorschriften gelten für den Einsatz von HBCD?
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Welche chemikalienrechtlichen Vorschriften gelten nach der Chemikalienverordnung REACH für den Einsatz von HBCD? | Umweltbundesamt

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Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung (EG) Nr. 1906/2007) regelt unter anderem die Registrierungs- und Zulassungspflichten von Stoffen auf dem europäischen Markt, Kommunikationspflichten in der Lieferkette (insbesondere über das Sicherheitsdatenblatt) und legt Beschränkungen für Stoffe fest.Wegen seiner persistenten, bioakkumulierenden und toxischen (PBT) Eigenschaften ist HBCD eine besonders besorgniserregende Chemikalie (substance of very high concern, SVHC). Als solcher PBT-Stoff wurde es im Oktober 2008 in die „Kandidatenliste für eine Zulassungspflicht“ unter der REACH-Verordnung aufgenommen.Die Aufnahme in diese Kandidatenliste führt zu bestimmten Mitteilungspflichten, sofern ein Erzeugnis HBCD enthält (Mitteilungspflicht der Produzenten oder Importeure an die ECHA nach REACH Art. 7(2) sowie der Produzenten, Importeure oder Händler an nachfolgende gewerbliche Nutzer und Verbraucher nach REACH Art. 33). Das heißt, im gewerblichen Bereich muss die Information mit dem Erzeugnis geliefert werden, Verbraucher erhalten die Auskunft auf Nachfrage spätestens nach 45 Tagen.Weiterhin ist HBCD in Anhang XIV der REACH-Verordnung „Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe“ gelistet. Damit ist die Verwendung des Stoffes in der EU seit dem 21.08.2015 zulassungspflichtig. Der Verwendungsbegriff meint den direkten Umgang mit dem Stoff oder einem Gemisch, das diesen Stoff enthält, z.B. zur Herstellung von flammgeschützten Erzeugnissen. Die Zulassungspflicht bezieht sich also auf Produktionsprozesse, in denen HBCD verwendet wird. Zulassungsanträge waren bis spätestens 21.02.2014 an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu stellen, sonst durfte die Verwendung nach dem 21.08.2015 nicht mehr fortgesetzt werden. Zulassungen nach REACH werden spätestens nach einem in der Zulassung genannten Datum überprüft. Für PBT-Stoffe wird eine Zulassung nur erteilt, wenn keine brauchbaren Alternativen vorliegen und sozioökonomische Gründe dafür sprechen.Bei der ECHA sind bis zum 21.02.2014 insgesamt zwei Zulassungsanträge des gleichen Konsortiums aus 13 Firmen für die befristete Verwendung von HBCD eingegangen. Sie beziehen sich auf die Herstellung flammgeschützter unexpandierter Pellets zur Herstellung von expandiertem Polystyrol (EPS) (Verwendung 1 – Zulassungsantrag) und die Herstellung von Erzeugnissen aus solchen Pellets und die weitere Verwendung dieser Erzeugnisse im Baubereich (Verwendung 2 – Zulassungsantrag). Zu diesen Zulassungsanträgen haben die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA – der Ausschuss für Risikobewertung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) – Stellungnahmen verabschiedet, die die ECHA am 09.01.2015 der EU-Kommission (KOM), den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Antragstellern übermittelte. Auf der ECHA Website sind die Stellungnahmen publiziert:Verwendung zur Herstellung flammgeschützter, unexpandierter EPS-PelletsVerwendung zur Herstellung von flammgeschützten Erzeugnissen aus EPS für den BaubereichDie Stellungnahmen empfehlen eine Zulassung der Verwendungen für zwei Jahre. Auf Grundlage dieser Stellungnahmen erließ die KOM einen Durchführungsbeschluss, durch den das antragstellende Konsortium für die Verwendung von HBCD zur Herstellung von flammgeschütztem EPS für den Baubereich in der EU eine Zulassung bis zum 21. August 2017 erhielt. Bedingung ist, dass die Antragsteller über die Fortschritte bei der Substitution Bericht erstatten. Die Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte im Januar 2016.Die Zulassungspflicht unter REACH bezieht sich auf die Herstellung und Verwendung von HBCD, nicht auf HBCD in fertigen Erzeugnissen. D.h. Erzeugnisse, die bereits hergestellt sind (Lagerbestände) oder Erzeugnisse, die in die EU importiert werden, dürfen unter der REACH-Verordnung auch nach dem Ablauftermin am 21.08.2015 in Verkehr gebracht werden. Im Fall von HBCD führen aber die Bestimmungen der POP-Verordnung dazu, dass HBCD-haltige Erzeugnisse nicht mehr oder nur unter bestimmten Bedingungen hergestellt, verwendet und in Verkehr gebracht werden dürfen.Verwandte FragenWelche chemikalienrechtlichen Vorschriften gelten nach der CLP-Verordnung für den Einsatz von HBCD?Welche chemikalienrechtlichen Vorschriften gelten nach der POP-Verordnung für den Einsatz von HBCD?Wie hängen die verschiedenen Regelungsbereiche des Chemikalienrechts zusammen (REACH-Verordnung, POP-Verordnung)?
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Newsletter „UBA aktuell“ | Umweltbundesamt

https://www.umweltbundesamt.de/node/18421

Der Newsletter „UBA aktuell“ berichtet über die neuesten Aktivitäten und Arbeitsergebnisse des Umweltbundesamtes. Wir stellen Ihnen zum Beispiel Ergebnisse von Forschungsprojekten und Tagungen vor und informieren Sie über neu erschienene Publikationen und anstehende Veranstaltungen. Der Newsletter erscheint sechsmal im Jahr.
Güterverkehrskolloquien gestartet – Verkehrslärm kann Risiko für Depressionen

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