Rechtliche Grundlagen | BFN https://www.bfn.de/rechtliche-grundlagen
Für die Umsetzung von Natura 2000 an Land und in den Hoheitsgewässern (innerhalb der 12-Seemeilen-Zone) sind in Deutschland die Bundesländer zuständig. Für Natura 2000 im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands (AWZ), die sich seewärts der 12-Seemeilen-Zone anschließt und bis zur 200-Seemeilen-Grenze reicht, sind hingegen das BfN und das BMU zuständig (§ 57 ff BNatSchG). Das BfN ist gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes für den gesamten Bereich der deutschen AWZ und des Festlandssockels als zuständige Naturschutzbehörde gemaß § 58 BNatSchG bestimmt und mit den notwendigen Anordnungsbefugnissen ausgestattet.
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