Dein Suchergebnis zum Thema: Brandenburg

Europaparteitag | FDP

https://www.fdp.de/ept24

Die Freien Demokraten werden bei ihrem Europaparteitag nicht nur ihre Kandidaten für die Wahl zum EU-Parlament am 9.Juni küren. Die Delegierten werden in Berlin außerdem das Wahlprogramm beschließen.
Andreas Glück kandidiert auf Listenplatz 3 13 / 24 Delegierte des Landesverbandes Brandenburg

Code of Conduct | FDP

https://www.fdp.de/seite/code-conduct

Freie Demokraten gehen respektvoll, partnerschaftlich und tolerant miteinander um. Vielfalt gehört zu unserem liberalen Leitbild, ebenso wie eine Kultur der Chancengerechtigkeit und Gleichbehandlung: Unser Code of Conduct.
Siebenhaar E-Mail: siebenhaar@fdp-berlin.de Web: www.fdp-berlin.de/vertrauenspersonen/ Brandenburg

Änderung der Finanz- und Beitragsordnung – Rahmenregelung für verbindliche Mandatsträgerbeiträge | FDP

https://www.fdp.de/antrag/aenderung-der-finanz-und-beitragsordnung-rahmenregelung-fuer-verbindliche

Änderung der Finanz- und Beitragsordnung – Rahmenregelung für verbindliche Mandatsträgerbeiträge 1. Füge ein in § 12 Finanz- und Beitragsordnung folgende neue Absätze 1 und 2: „(1) Die Landesverbände können in ihren Beitragsordnungen die verpflichtende Entrichtung regelmäßiger Mandatsträgerbeiträge nach § 5 Abs. (3) vorsehen, sofern Mandatsträger eine Vergütung (für eine hauptamtliche Tätigkeit) oder Aufwandsentschädigung (für ein Ehrenamt) erhalten. Für ihre nachgeordneten Gliederungen können die Landesverbände verbindliche Regelungen oder einen verbindlichen Rahmen festlegen oder diesen das Recht übertragen, über die Höhe der Beiträge ihrer kommunalen Mandatsträger selbst zu bestimmen. (2) Die Beitragsordnungen der Landesverbände, die von der Möglichkeit nach Abs. (1) Gebrauch machen, müssen Regelungen vorsehen zu:  1. Zahlungsperiode, 2. Fälligkeit der Zahlung, 3. Höhe der Mandatsträgerbeiträge. Bei der Bestimmung der Höhe ist die Art des Mandats, dessen Dauer und Anforderungen zu berücksichtigen; eine Staffelung der Beiträge ist möglich. Funktionszulagen können bei der Bemessung berücksichtigt werden. Bei Aufwandsentschädigungen sind Geringfügigkeitsgrenzen, bis zu denen keine Beiträge erhoben werden, zulässig. Bei Vergütungen darf der angemessene Lebensunterhalt des Mandatsträgers nicht beeinträchtigt werden. Die Pflicht zur Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen kann auf Mitglieder ausgedehnt werden, die auf Grundlage politischer Vereinbarungen oder Vorschlagsrechte ein Mandat oder Amt erlangt haben.“ 2. Die bestehenden Absätze 1 und 2 von § 12 Finanz- und Beitragsordnung werden zu Absatz 3 und erhalten folgende Fassung: „(3) Mandatsträger in Landesverbänden, die von der Möglichkeit nach Abs. (1) keinen Gebrauch gemacht haben, sollen ebenfalls außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag entrichten. Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit den Mandatsträgern bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer vereinbaren; hierbei sind die Maßstäbe nach Abs. (2) Satz 1 bis 6 zu berücksichtigen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Mandatsträgerbeiträge an die Bundespartei.“Begründung:Mandatsträgerbeiträge sind ein wichtiger Beitrag zur Finanzierung der Parteiaufgaben. Ihre Entrichtung galt in der Parteienrechtswissenschaft lange lediglich als „moralische Verpflichtung“. Mit Urteil vom 31. Januar 2023 hat der Bundesgerichtshof einem inzwischen vollzogenen Meinungswandel Rechnung getragen und festgestellt, dass Mandatsträgerbeiträge durchsetzbare Zahlungspflichten sind (BGH, Urteil vom 31. Januar 2023 – Az.: II ZR 144/21). Der Änderungsantrag setzt die geänderte Rechtslage im Satzungsrecht der FDP um. In diesem Zusammenhang ist zunächst § 12 Abs. 1 Finanz- und Beitragsordnung (FiBeiO) zu ändern, der bislang die Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen nur als „Soll-Vorschrift“ regelt. Künftig können diese auch als satzungsrechtlich bindende Pflicht ausgestaltet werden, wobei die Entscheidung hierüber den Landesverbänden überlassen bleibt, da Mandatsträgerbeiträge überwiegend auf Ebene der Landesverbände und der nachgeordneten Gliederungen gezahlt werden. Ebenso sollte es den Landesverbänden freistehen, Mandatsträgerbeiträge für die nachgeordneten Gliederungen verbindlich zu regeln oder diesen einen Spielraum für eigene Gestaltungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene zu lassen. Die Regelung in Satz 6 greift die vielerorts vorhandene Praxis auf, dass Mandatsträgerbeiträge daneben auch von Personen gefordert werden können, deren Amt kein öffentliches Wahlamt im engeren Sinne ist, die aber dennoch ihr Amt mit politischer Unterstützung durch die Partei oder die jeweilige Fraktion erlangt haben (z. B. Mitglieder in Gremien und Funktionen in öffentlichen Unternehmen, Beigeordnete, beamtete Staatssekretäre). Der Antrag trägt auch dem Umstand Rechnung, dass bei solchen Mitgliedern häufig kein formales Vorschlagsrecht besteht, sondern dieses auf einer politischen Vereinbarung (z. B. Koalitionsvereinbarung) beruht. § 12 Abs. 2 FiBeiO sieht Maßstäbe vor, welche die Landesverbände bei der Satzungsgestaltung einhalten müssen. Auf diese Weise sollen in der Gesamtpartei Rahmenbedingungen gewährleistet werden, die eine gewisse Vergleichbarkeit bei der verpflichtenden Erhebung von Mandatsträgerbeiträgen sicherstellen. Dabei wird insbesondere zwischen der Vergütung hauptamtlich tätiger Mandatsträger und der Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätiger Mandatsträger differenziert. Bei ersterer muss sichergestellt sein, dass die Beiträge den angemessenen Lebensunterhalt des Mandatsträgers nicht beeinträchtigen. Sofern Landesverbände sich gegen die Einführung verpflichtender Mandatsträgerbeiträge entscheiden, dient die bisherige Regelung des § 12 FiBeiO nun als Auffangtatbestand in Form des neuen Abs. 3. Für diese Landesverbände besteht die Möglichkeit der Entrichtung auf Grundlage von Einzelvereinbarungen weiterhin fort. Neu ergänzt ist die Bezugnahme auf die in Abs. 2 geregelten Maßstäbe zur Ausgestaltung von Mandatsträgerbeiträgen, da diese unabhängig davon gelten müssen, ob die Beiträge aufgrund einer Satzungsregelung oder einer Vereinbarung geleistet werden. Mit der Regelung in Abs. 3 Satz 1 wird die Ausgestaltung von an die Bundespartei zu entrichtenden Mandatsträgerbeiträgen in den allgemein geltenden Rahmen einbezogen. Nach Annahme der Satzungsänderung würde § 12 Finanz- und Beitragsordnung vollständig lauten: „§ 12 – Mandatsträgerbeiträge (1) ¹Die Landesverbände können in ihren Beitragsordnungen die verpflichtende Entrichtung regelmäßiger Mandatsträgerbeiträge nach § 5 Abs. (3) vorsehen, sofern Mandatsträger eine Vergütung (für eine hauptamtliche Tätigkeit) oder Aufwandsentschädigung (für ein Ehrenamt) erhalten. ²Für ihre nachgeordneten Gliederungen können die Landesverbände verbindliche Regelungen oder einen verbindlichen Rahmen festlegen oder diesen das Recht übertragen, über die Höhe der Beiträge ihrer kommunalen Mandatsträger selbst zu bestimmen. (2) ¹Die Beitragsordnungen der Landesverbände, die von der Möglichkeit nach Abs. (1) Gebrauch machen, müssen Regelungen vorsehen zu: 1. Zahlungsperiode, 2. Fälligkeit der Zahlung, 3. Höhe der Mandatsträgerbeiträge. ²Bei der Bestimmung der Höhe ist die Art des Mandats, dessen Dauer und Anforderungen zu berücksichtigen; eine Staffelung der Beiträge ist möglich. ³Funktionszulagen können bei der Bemessung berücksichtigt werden. ⁴Bei Aufwandsentschädigungen sind Geringfügigkeitsgrenzen, bis zu denen keine Beiträge erhoben werden, zulässig. ⁵Bei Vergütungen darf der angemessene Lebensunterhalt des Mandatsträgers nicht beeinträchtigt werden. ⁶Die Pflicht zur Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen kann auf Mitglieder ausgedehnt werden, die auf Grundlage politischer Vereinbarungen oder Vorschlagsrechte ein Mandat oder Amt erlangt haben. (3) ¹Mandatsträger der Bundespartei und in Landesverbänden, die von der Möglichkeit nach Abs. (1) keinen Gebrauch gemacht haben, sollen ebenfalls außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag entrichten. ²Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit den Mandatsträgern bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer vereinbaren; hierbei sind die Maßstäbe nach Abs. (2) Satz 1 bis 7 zu berücksichtigen. ³Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Mandatsträgerbeiträge an die Bundespartei.“   Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ006 zum 75. Ord. Bundesparteitag am 27. und 28.04.2024 Betr.: Änderung der Finanz- und Beitragsordnung – Rahmenregelung für verbindliche Mandatsträgerbeiträge (§ 12 FiBeiO) Der Antrag ist zulässig. Er begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken. Durch die Änderung soll ausweislich der Begründung den Landesverbänden die Möglichkeit eröffnet werden, für Mandatsträger (Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes) sowie für Parteimitglieder, welche eine besondere politische Funktion – ausgenommen die eines öffentlichen Wahlamtes – mit Unterstützung der Partei erhalten haben, verbindliche, über den Mitgliedsbeitrag hinaus zu entrichtende Beiträge in den Beitragsordnungen festzuschreiben. Nach bisheriger Rechtslage beruht die Zahlung von Mandatsträgerbeiträgen auf freiwilligen Vereinbarungen zwischen den zuständigen Schatzmeistern und den Inhabern eines öffentlichen Wahlamtes (§ 12 FiBeiO). Durch die Änderung wird den Landesverbänden die Möglichkeit eröffnet, diese Zahlungen verbindlich in ihren Beitragsordnungen zu regeln und damit transparent zu machen. Ebenfalls transparent werden dadurch die Kriterien, an welchen sich die zu leistenden Zahlungen der Höhe und dem Grunde nach orientieren. Weiterhin kann der Kreis der zur Zahlung Verpflichteten über die jetzige Rechtslage hinaus auf Parteimitglieder erweitert werden, welche eine besondere politische Funktion – ausgenommen die eines öffentlichen Wahlamtes – mit Unterstützung der Partei erhalten haben. Derartige Zahlungen stellen zwar keine Mandatsträgerbeiträge im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 PartG dar, da sie nicht von Inhabern eines öffentlichen Wahlamtes geleistet werden, sie können jedoch als ähnliche regelmäßige Beiträge im Sinne des § 24 Abs. 4 Nr. 2 PartG angesehen werden. Ungeregelt bleiben indes Fälle, in denen ein Mandatsträger oder Inhaber einer besonderen politischen Funktion bundesunmittelbares Mitglied (§ 3 Abs. 5 BS) oder Mitglied in einer Auslandsgruppe ist, da in beiden Fällen keine Zuständigkeit eines Landesverbandes besteht.
Satzungsänderungsanträge LV Nordrhein-Westfalen · LV Berlin · LV Saarland · LV Sachsen · LV Brandenburg

Änderung der Finanz- und Beitragsordnung – Rahmenregelung für verbindliche Mandatsträgerbeiträge | FDP

https://www.fdp.de/antrag/aenderung-der-finanz-und-beitragsordnung-rahmenregelung-fuer-verbindliche?antragsbuch=10249

Änderung der Finanz- und Beitragsordnung – Rahmenregelung für verbindliche Mandatsträgerbeiträge 1. Füge ein in § 12 Finanz- und Beitragsordnung folgende neue Absätze 1 und 2: „(1) Die Landesverbände können in ihren Beitragsordnungen die verpflichtende Entrichtung regelmäßiger Mandatsträgerbeiträge nach § 5 Abs. (3) vorsehen, sofern Mandatsträger eine Vergütung (für eine hauptamtliche Tätigkeit) oder Aufwandsentschädigung (für ein Ehrenamt) erhalten. Für ihre nachgeordneten Gliederungen können die Landesverbände verbindliche Regelungen oder einen verbindlichen Rahmen festlegen oder diesen das Recht übertragen, über die Höhe der Beiträge ihrer kommunalen Mandatsträger selbst zu bestimmen. (2) Die Beitragsordnungen der Landesverbände, die von der Möglichkeit nach Abs. (1) Gebrauch machen, müssen Regelungen vorsehen zu:  1. Zahlungsperiode, 2. Fälligkeit der Zahlung, 3. Höhe der Mandatsträgerbeiträge. Bei der Bestimmung der Höhe ist die Art des Mandats, dessen Dauer und Anforderungen zu berücksichtigen; eine Staffelung der Beiträge ist möglich. Funktionszulagen können bei der Bemessung berücksichtigt werden. Bei Aufwandsentschädigungen sind Geringfügigkeitsgrenzen, bis zu denen keine Beiträge erhoben werden, zulässig. Bei Vergütungen darf der angemessene Lebensunterhalt des Mandatsträgers nicht beeinträchtigt werden. Die Pflicht zur Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen kann auf Mitglieder ausgedehnt werden, die auf Grundlage politischer Vereinbarungen oder Vorschlagsrechte ein Mandat oder Amt erlangt haben.“ 2. Die bestehenden Absätze 1 und 2 von § 12 Finanz- und Beitragsordnung werden zu Absatz 3 und erhalten folgende Fassung: „(3) Mandatsträger in Landesverbänden, die von der Möglichkeit nach Abs. (1) keinen Gebrauch gemacht haben, sollen ebenfalls außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag entrichten. Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit den Mandatsträgern bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer vereinbaren; hierbei sind die Maßstäbe nach Abs. (2) Satz 1 bis 6 zu berücksichtigen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Mandatsträgerbeiträge an die Bundespartei.“Begründung:Mandatsträgerbeiträge sind ein wichtiger Beitrag zur Finanzierung der Parteiaufgaben. Ihre Entrichtung galt in der Parteienrechtswissenschaft lange lediglich als „moralische Verpflichtung“. Mit Urteil vom 31. Januar 2023 hat der Bundesgerichtshof einem inzwischen vollzogenen Meinungswandel Rechnung getragen und festgestellt, dass Mandatsträgerbeiträge durchsetzbare Zahlungspflichten sind (BGH, Urteil vom 31. Januar 2023 – Az.: II ZR 144/21). Der Änderungsantrag setzt die geänderte Rechtslage im Satzungsrecht der FDP um. In diesem Zusammenhang ist zunächst § 12 Abs. 1 Finanz- und Beitragsordnung (FiBeiO) zu ändern, der bislang die Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen nur als „Soll-Vorschrift“ regelt. Künftig können diese auch als satzungsrechtlich bindende Pflicht ausgestaltet werden, wobei die Entscheidung hierüber den Landesverbänden überlassen bleibt, da Mandatsträgerbeiträge überwiegend auf Ebene der Landesverbände und der nachgeordneten Gliederungen gezahlt werden. Ebenso sollte es den Landesverbänden freistehen, Mandatsträgerbeiträge für die nachgeordneten Gliederungen verbindlich zu regeln oder diesen einen Spielraum für eigene Gestaltungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene zu lassen. Die Regelung in Satz 6 greift die vielerorts vorhandene Praxis auf, dass Mandatsträgerbeiträge daneben auch von Personen gefordert werden können, deren Amt kein öffentliches Wahlamt im engeren Sinne ist, die aber dennoch ihr Amt mit politischer Unterstützung durch die Partei oder die jeweilige Fraktion erlangt haben (z. B. Mitglieder in Gremien und Funktionen in öffentlichen Unternehmen, Beigeordnete, beamtete Staatssekretäre). Der Antrag trägt auch dem Umstand Rechnung, dass bei solchen Mitgliedern häufig kein formales Vorschlagsrecht besteht, sondern dieses auf einer politischen Vereinbarung (z. B. Koalitionsvereinbarung) beruht. § 12 Abs. 2 FiBeiO sieht Maßstäbe vor, welche die Landesverbände bei der Satzungsgestaltung einhalten müssen. Auf diese Weise sollen in der Gesamtpartei Rahmenbedingungen gewährleistet werden, die eine gewisse Vergleichbarkeit bei der verpflichtenden Erhebung von Mandatsträgerbeiträgen sicherstellen. Dabei wird insbesondere zwischen der Vergütung hauptamtlich tätiger Mandatsträger und der Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätiger Mandatsträger differenziert. Bei ersterer muss sichergestellt sein, dass die Beiträge den angemessenen Lebensunterhalt des Mandatsträgers nicht beeinträchtigen. Sofern Landesverbände sich gegen die Einführung verpflichtender Mandatsträgerbeiträge entscheiden, dient die bisherige Regelung des § 12 FiBeiO nun als Auffangtatbestand in Form des neuen Abs. 3. Für diese Landesverbände besteht die Möglichkeit der Entrichtung auf Grundlage von Einzelvereinbarungen weiterhin fort. Neu ergänzt ist die Bezugnahme auf die in Abs. 2 geregelten Maßstäbe zur Ausgestaltung von Mandatsträgerbeiträgen, da diese unabhängig davon gelten müssen, ob die Beiträge aufgrund einer Satzungsregelung oder einer Vereinbarung geleistet werden. Mit der Regelung in Abs. 3 Satz 1 wird die Ausgestaltung von an die Bundespartei zu entrichtenden Mandatsträgerbeiträgen in den allgemein geltenden Rahmen einbezogen. Nach Annahme der Satzungsänderung würde § 12 Finanz- und Beitragsordnung vollständig lauten: „§ 12 – Mandatsträgerbeiträge (1) ¹Die Landesverbände können in ihren Beitragsordnungen die verpflichtende Entrichtung regelmäßiger Mandatsträgerbeiträge nach § 5 Abs. (3) vorsehen, sofern Mandatsträger eine Vergütung (für eine hauptamtliche Tätigkeit) oder Aufwandsentschädigung (für ein Ehrenamt) erhalten. ²Für ihre nachgeordneten Gliederungen können die Landesverbände verbindliche Regelungen oder einen verbindlichen Rahmen festlegen oder diesen das Recht übertragen, über die Höhe der Beiträge ihrer kommunalen Mandatsträger selbst zu bestimmen. (2) ¹Die Beitragsordnungen der Landesverbände, die von der Möglichkeit nach Abs. (1) Gebrauch machen, müssen Regelungen vorsehen zu: 1. Zahlungsperiode, 2. Fälligkeit der Zahlung, 3. Höhe der Mandatsträgerbeiträge. ²Bei der Bestimmung der Höhe ist die Art des Mandats, dessen Dauer und Anforderungen zu berücksichtigen; eine Staffelung der Beiträge ist möglich. ³Funktionszulagen können bei der Bemessung berücksichtigt werden. ⁴Bei Aufwandsentschädigungen sind Geringfügigkeitsgrenzen, bis zu denen keine Beiträge erhoben werden, zulässig. ⁵Bei Vergütungen darf der angemessene Lebensunterhalt des Mandatsträgers nicht beeinträchtigt werden. ⁶Die Pflicht zur Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen kann auf Mitglieder ausgedehnt werden, die auf Grundlage politischer Vereinbarungen oder Vorschlagsrechte ein Mandat oder Amt erlangt haben. (3) ¹Mandatsträger der Bundespartei und in Landesverbänden, die von der Möglichkeit nach Abs. (1) keinen Gebrauch gemacht haben, sollen ebenfalls außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag entrichten. ²Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit den Mandatsträgern bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer vereinbaren; hierbei sind die Maßstäbe nach Abs. (2) Satz 1 bis 7 zu berücksichtigen. ³Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Mandatsträgerbeiträge an die Bundespartei.“   Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ006 zum 75. Ord. Bundesparteitag am 27. und 28.04.2024 Betr.: Änderung der Finanz- und Beitragsordnung – Rahmenregelung für verbindliche Mandatsträgerbeiträge (§ 12 FiBeiO) Der Antrag ist zulässig. Er begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken. Durch die Änderung soll ausweislich der Begründung den Landesverbänden die Möglichkeit eröffnet werden, für Mandatsträger (Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes) sowie für Parteimitglieder, welche eine besondere politische Funktion – ausgenommen die eines öffentlichen Wahlamtes – mit Unterstützung der Partei erhalten haben, verbindliche, über den Mitgliedsbeitrag hinaus zu entrichtende Beiträge in den Beitragsordnungen festzuschreiben. Nach bisheriger Rechtslage beruht die Zahlung von Mandatsträgerbeiträgen auf freiwilligen Vereinbarungen zwischen den zuständigen Schatzmeistern und den Inhabern eines öffentlichen Wahlamtes (§ 12 FiBeiO). Durch die Änderung wird den Landesverbänden die Möglichkeit eröffnet, diese Zahlungen verbindlich in ihren Beitragsordnungen zu regeln und damit transparent zu machen. Ebenfalls transparent werden dadurch die Kriterien, an welchen sich die zu leistenden Zahlungen der Höhe und dem Grunde nach orientieren. Weiterhin kann der Kreis der zur Zahlung Verpflichteten über die jetzige Rechtslage hinaus auf Parteimitglieder erweitert werden, welche eine besondere politische Funktion – ausgenommen die eines öffentlichen Wahlamtes – mit Unterstützung der Partei erhalten haben. Derartige Zahlungen stellen zwar keine Mandatsträgerbeiträge im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 PartG dar, da sie nicht von Inhabern eines öffentlichen Wahlamtes geleistet werden, sie können jedoch als ähnliche regelmäßige Beiträge im Sinne des § 24 Abs. 4 Nr. 2 PartG angesehen werden. Ungeregelt bleiben indes Fälle, in denen ein Mandatsträger oder Inhaber einer besonderen politischen Funktion bundesunmittelbares Mitglied (§ 3 Abs. 5 BS) oder Mitglied in einer Auslandsgruppe ist, da in beiden Fällen keine Zuständigkeit eines Landesverbandes besteht.
Satzungsänderungsanträge LV Nordrhein-Westfalen · LV Berlin · LV Saarland · LV Sachsen · LV Brandenburg

74. Ord. Bundesparteitag | FDP

https://www.fdp.de/bpt-2023

Vom 21. – 23. April fand der 74.Ord. Bundesparteitag der Freien Demokraten statt. Wir wollen auch in Regierungsverantwortung die liberale Idee weiter denken und über die Legislaturperiode hinaus zeigen, dass wir die Zukunft gestalten können.
im Plenum © Julia-Kristin Pittasch 55 / 66 Zyon Braun aus dem Landesverband Brandenburg

Bremer Forderungen für eine konsequente Modernisierung des Bildungssystems in Deutschland | FDP

https://www.fdp.de/74-bpt/antrag/bremer-forderungen-fuer-eine-konsequente-modernisierung-des-bildungssystems?antragsbuch=8689

Bremer Forderungen für eine konsequente Modernisierung des Bildungssystems in Deutschland Wir Freie Demokaten wissen, dass Bildung unsere wichtigste Ressource ist. Angefangen bei den Kindertagesstätten über Schulen, die berufliche Ausbildung und die Hochschulen wollen wir weltbeste Bildung anbieten und das gesamte Bildungssystem stärken. Jede und jeder soll sein volles Potential nutzen und seine Talente ausschöpfen können, um ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Wir wollen ein Bildungssystem, das die Chancen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen ins Zentrum stellt. Wir sind ein Land mit geringen Rohstoffreserven. Nur als Wissensgesellschaft können wir unseren Wohlstand wahren. Der globale Bildungsstand ist hoch und wächst stetig. Weltweit werden unvorstellbare Mengen an Wissen generiert. Auf dieser Basis entstehen neue Formen der Innovation, des Lernens und des Forschens. Das fordert uns heraus: Wir brauchen einen reflektierten Umgang mit unserem Bildungssystem, das eine adäquate Bewältigung der Herausforderungen mit der großen Menge an Informationen ermöglicht. Die zunehmende Vernetzung bringt technische Innovationen hervor, die unvorhersehbare Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt generieren. Die inhaltliche Diskussion darum, was eine Wissensgesellschaft braucht, um sich für ein Leben im 21. Jahrhundert zu wappnen, muss unsere bildungspolitischen Diskurse stärker bestimmen. Die Bildungsforschung weist schon lange auf die sinkende Bedeutung von reproduzierbarem Faktenwissen hin. Es wird deutlich, dass für unsere Kinder und Heranwachsenden sozial-emotionale Fähigkeiten, Kreativität, kritisches Denken, Urteilsvermögen und Problemlösungskompetenz die Garanten für ein selbstbestimmtes Leben in Zukunft sein werden. Weiterhin müssen wir dafür sorgen, dass eine Karriere über eine berufliche Ausbildung wieder attraktiv wird. Hierzu ist es zunächst notwendig, die Bildungslandschaft in Deutschland dahingehend zu stärken, dass jede junge Person mit ihren besonderen Talenten, Begabungen und Fähigkeiten gefördert und gefordert wird. Nur wenn wir praktisches und theoretisches Wissen gleichermaßen anerkennen, werden sich wieder mehr Jugendliche für einen Karriereweg über die berufliche Ausbildung entscheiden. Hierfür ist es unabdingbar, das berufliche Schulwesen zu stärken und zukunftsfest zu machen. Betriebe und Unternehmen sind in einer prekären Lage in Bezug auf ihren Nachwuchs und die fehlenden Fachkräfte. Sie werden die entscheidenden Faktoren sein, um auch in Zukunft das noch hohe Innovations- und Wirtschaftsniveau halten zu können. Dies betrifft insbesondere die technischen und Handwerksberufe. Startchancen-Programm als Wendepunkt Bei der Entwicklung zu einem modernen Bildungssystem gilt es, das Bildungswesen als Gesamtgefüge von der frühkindlichen bis zur Erwachsenenbildung im Blick zu behalten. Bei internationalen Vergleichen zur Bildungsgerechtigkeit hat Deutschland noch Verbesserungsbedarf. Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) bemerkte in seinen Studien 2011 und 2016 zwar einen positiven Trend, hält 2021 aber fest, dass der Zusammenhang zwischen sozioökonomischer Herkunft und Bildungserfolg wieder größer wird. Das Bildungssystem steht vor der Herausforderung, Chancengerechtigkeit bei unterschiedlichen Voraussetzungen zu schaffen. Deswegen ist das Startchancen-Programm der Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger ein entscheidender Schritt, um sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler stärker zu fördern. Schulen in schwierigen sozialen Lagen brauchen Unterstützung – gemeinsam mit Bund und Ländern schaffen wir die Trendwende in der Bildungspolitik. Dieses Programm leitet den so dringend nötigen Wandlungsprozess im Bildungssystem ein und ist daher schnellstmöglich umzusetzen. Unser erklärtes Ziel ist die Entkopplung von Herkunft und Bildungserfolg. Alle Kinder und Jugendlichen brauchen Zugang zu möglichst weltbester Bildung. Der Rechtsanspruch auf einen Kita- bzw. Ganztagsschulplatz ist ein gesellschaftspolitischer Meilenstein. Deshalb muss der Ausbau der Bildungs- und Betreuungslandschaft prioritär erfolgen. Die Verbesserung der Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen bei der Arbeit mit Kindern bleibt das Ziel der Freien Demokraten. Wir unterstützen die Einrichtung echter dualer Ausbildungsplätze für Erzieherinnen und Erzieher. Wir Freie Demokraten wollen, dass Kinder und Jugendliche den schweren Schulranzen bald nur noch aus dem Geschichtsunterricht kennen. Noch immer dominieren Kreidetafel, Tageslichtprojektor oder ausgedruckte Buchseiten die Unterrichtsräume in Deutschland. Viel zu lange wurden die Prozentzahlen der Unterrichtsversorgung als alleiniges Qualitätsmerkmal der Bildungspolitik herangezogen. Um das volle Potenzial und Talente der Schülerinnen und Schüler auszuschöpfen, müssen wir die vielfältigen Chancen der Digitalisierung und Künstlichen Intelligenz nutzen. Deswegen braucht es einen Digitalpakt 2.0, der die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern in den Mittelpunkt stellt und echte Digitalisierung an den Schulen ermöglicht. Die duale Ausbildung als Grundstein für unseren Mittelstand von morgen Die berufliche Bildung ist das Erfolgsmodell hochwertiger Bildung. In Deutschland ist sie der größte Chancengeber, egal ob es um qualifizierte Bildungs- und Berufschancen für junge Menschen geht, um eine hochwertige grundständige Berufsausbildung, höhere beruflich orientierte Schulabschlüsse oder die Qualifikation zum Meister. Im Vergleich zum Studium muss die Attraktivität der beruflichen Bildung gesteigert werden. Die Absolventinnen und Absolventen einer solchen Ausbildung und die Personen, die sie ermöglicht haben, verdienen mehr Anerkennung. Ein erster Schritt wurde durch die Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger mit der Vorstellung der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung bereits getan; die Umsetzung der Initiative muss nun im Bund und in den Ländern eine hohe Priorität erhalten, damit die Fachkräfte von morgen heute die besten Ausbildungsbedingungen vorfinden. Hierzu gehört neben der Gleichwertigkeit der Abschlüsse auch die Möglichkeit zum internationalen Austausch für Auszubildende. Zudem öffnen wir die Begabtenförderungswerke für die berufliche Bildung. Damit möglichst viele junge Personen die Chance erhalten, sich in ihrer Berufsorientierung auch mit dem Thema duale Ausbildung auseinanderzusetzen, soll die Berufsorientierung am Lernort Schule unter Einbeziehung externer Partner und Institutionen stattfinden. Wir wollen die Berufsorientierung auch an Gymnasien, zum Beispiel auch durch mehr geeignete Praktika in Betrieben, stärken. Darüber hinaus setzen wir Freie Demokraten uns dafür ein, dass die ausbildenden Verbände und Unternehmen die Möglichkeit erhalten, sich in der Schule den Schülerinnen und Schülern zu präsentieren. Die duale Ausbildung darf nicht das ungeliebte Kind der Bildungspolitik auf Landesebene sein! Dies gilt auch für die Ausstattung der Berufsschulen in unserem Land. Die beruflichen Schulen müssen, bei Förderangeboten, insbesondere für Schulhaussanierungen und Digitalisierungsmaßnahmen, konsequent mitgedacht werden. Wandlungsbereitschaft – Akzeptanz für notwendige Veränderungen Um die Herausforderungen der Zeit – Klima und Krieg als globale sowie der demografische Wandel mit einhergehendem Fachkräftemangel als zusätzlich nationale Aufgabe – zu bewältigen, müssen wir Diversität in unserem Land endlich als Normalität anerkennen und als echte Chance begreifen. Bildung ist der Schlüssel für faire Teilhabe und Emanzipation. Internationale Studien aber belegen, dass unser derzeitiges Bildungssystem diesen Herausforderungen unzureichend gewachsen ist. Eine Stärkung des staatlichen und der freien Bildungseinrichtungen ist deshalb das Ziel. Wir müssen die Bildungsqualität und Bildungsgerechtigkeit steigern, allen Menschen von Geburt an individuelle Lernwege eröffnen und dadurch gerechte Bildungschancen ermöglichen. Jeder muss die Möglichkeiten haben, kontinuierlich dazuzulernen. Deshalb fördern Investitionen in Bildung die Zukunftsfähigkeit unseres Landes, Integration und gesellschaftliches Engagement. Am Anfang jeder Integration bedarf es ausreichender Sprachkenntnisse. Diese sollen prioritär von allen Bildungspartnern gefördert werden. Die Gesellschaft, also auch die Schulen und Unternehmen im Land, sehen sich immer wieder mit verändernden Anforderungen konfrontiert. Veränderungsbedarf endlich anzuerkennen und die Fähigkeiten auszubilden, diesen Bedarf auch umzusetzen, muss die Grundhaltung aller Akteure im Bildungssystem sein: Wandlungsbereitschaft als handlungsleitendes Motiv. Wir begrüßen daher den Vorschlag einer Taskforce „Team Bildung“, in der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes, der Länder und Kommunen, der Wissenschaft und Zivilgesellschaft vertreten sein sollen. Bildungsinvestitionen und Kompetenzerwerb Bildungsreformen, die entsprechende Schwerpunktverlagerungen im Kompetenzerwerb sicherstellen, müssen endlich umfassend eingeleitet werden. Eine grundlegende Modernisierung des Bildungssystems in Deutschland sind wir kommenden Generationen bisher schuldig geblieben. Schlimmer noch: Auch die flächendeckende Vermittlung der in der Kultusministerkonferenz (KMK) definierten Kernkompetenzen stellt unser Schulsystem nicht mehr sicher. Die Bilanz des IQB-Bildungstrends und des nationalen Bildungsmonitorings auf Basis der Bildungsstandards der KMK sind für ganz Deutschland ernüchternd. Es verwundert deshalb nicht, dass die Zahl der Jugendlichen, die unsere Schulen im Land ohne Abschluss verlassen, konstant hoch ist. Mit Blick auf die sozialräumliche Verteilung werden alle bildungsstatistischen Auswertungen noch dramatischer: Zu viele Kinder wachsen in armutsgefährdeten Lebenslagen auf. Schlechte Bildungsergebnisse oder ein fehlender Schulabschluss erschweren massiv den Weg in eine selbstbestimmte Zukunft. Ohne Abschluss steigt das Risiko in prekären Beschäftigungsverhältnissen zu landen und lebenslang auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein. Selten werden aus Schülerinnen und Schülern ohne Abschluss die Fachkräfte, die wir so händeringend brauchen. US-Präsident John F. Kennedy wusste bereits: „Es gibt nur eins, was auf Dauer teurer ist als Bildung: keine Bildung“. Weltbeste Bildung gibt es nicht zum Nulltarif, sie hat ihren Preis. Schlechte Bildung hingegen ist noch teurer. Nach Angaben der Bertelsmann Stiftung verursacht unzureichende Bildung von etwa jedem fünften Jugendlichen volkswirtschaftliche Kosten in Höhe von 2,8 Billionen Euro. Die Leitfrage politischen Handels muss deshalb zukünftig sein, was es uns kostet, nicht in Bildung zu investieren. Qualitätsstandards und Evaluation Zu viele Grundschülerinnen und -schüler mit Sprachförderbedarf und zu viele Jugendliche ohne Schulabschluss zeigen, dass wir eine Evaluation der Bildungsarbeit brauchen. Ziel muss es deshalb sein, auch auf Bundesebene das Thema Qualitätssicherung stärker zu fokussieren und im Dialog mit den Ländern nicht nur wie bisher Bildungsstandards zu definieren, sondern auch die Erreichung dieser durch einen regelmäßigen Evaluationsprozess zu garantieren. Sollen Initiativen wie das Startchancen-Programm zum Erfolg führen, brauchen Bildungseinrichtungen ein eigenes Konzept zum Qualitätsmanagement und müssen sich einer regelmäßigen Qualitätsanalyse bzw. einem Zertifizierungsverfahren unterziehen. Evaluationen bieten die Möglichkeit, Methoden und Instrumente im Hinblick auf die Bildungsziele immer wieder neu zu justieren. Sie geben aber auch Akteurinnen und Akteuren im Bildungsbetrieb die Möglichkeit, eigene Bedarfe zu formulieren und so zur Verbesserung der Lern- und Arbeitsatmosphäre beizutragen. Profilentwicklung und Autonomie Die Bildungsstandorte in unserem Land sind genauso divers wie die Menschen, die hier leben. Die Akteurinnen und Akteure vor Ort wissen am besten, was sie brauchen, um erfolgreiche Bildungsarbeit umzusetzen. Die Schulpreisträgerinnen und -träger machen es uns vor – Schulen leisten dann erfolgreiche Bildungsarbeit, wenn sie Programm, Arbeitsweise und Team individuell gestalten können. Während die Bildungsziele staatlich definiert sind, müssen wir den Bildungseinrichtungen die Freiheit geben, den Weg dorthin selbst zu gestalten. Hierzu gehört auch, sie mit einem eigenen Etat auszustatten und durch eine zweite Leitung mit kaufmännischer Verantwortung in ihrer Profilierung zu unterstützen. Für alle Fragen der technischen Ausstattung, der Zusammenstellung des Personals, der Fortbildung und externen Kooperation können so standortspezifische Entscheidungen getroffen werden. Das Startchancen-Programm und die zusätzliche Bildungsmilliarde unterstützen dieses Anliegen, denn sie stehen den geförderten Schulen als Chancenbudget zur freien Verfügung, um Schule, Unterricht und Lernangebote weiterzuentwickeln und Schulautonomie zu stärken. Leitungen von Bildungseinrichtungen tragen heute eine andere Verantwortung als noch vor ein paar Jahren. Sie in den Themen Standortentwicklung, Teamleitung, Personalführung und -management durch ein systematisches Qualifizierungsprogramm zu unterstützen sowie sie von Verwaltungsaufgaben zu entlasten, fördert nicht nur die Wandlungsbereitschaft, sondern ermöglicht es endlich auch, dass Deutschland in internationalen Bildungsvergleichen wieder konkurrenzfähig wird. Bildungseinrichtungen mehr Freiräume für die Zusammensetzung ihrer Teams zuzugestehen, hilft uns kurz-, mittel- und langfristig, mit dem sich manifestierenden Personalmangel im Bildungsbereich umzugehen. Wichtig ist, dass individuelle Weiterqualifizierungen vor Ort stattfinden können, um im Sinne der Qualitätssicherung und -steigerung handlungsfähig zu sein. Bildungslandschaften auf alle Bedürfnisse abstimmen Wir nehmen die Arbeitsbedingungen und die Attraktivität des Lehrerberufs insgesamt in den Blick. Lehrkräfte sind an nahezu allen Schulen einer hohen Arbeitslast und großem Druck ausgesetzt, weil ihnen Kolleginnen und Kollegen fehlen – ob andere Lehrkräfte oder aus unterstützenden Professionen wie Schulsozialarbeit, Sozialpädagogik oder Schulpsychologie. Überstunden sind an der Tagesordnung. Insbesondere schulisches Personal ist stärker gefährdet, in eine Überlastungssituation zu geraten, weil sie sich ihren Schülerinnen und Schülern verpflichtet fühlen. Es müssen daher nicht nur Maßnahmen für eine bessere Stellenbesetzung ergriffen, sondern auch die Lehrergesundheit in den Blick genommen werden. Vorschläge, die die Belastung noch weiter erhöhen, wie zum Beispiel die Ablehnung von Teilzeitanträgen, Zwangsversetzungen oder Erhöhung der Lehrerarbeitszeit, können sogar dazu führen, dass Bestandslehrkräfte den Schuldienst quittieren und das Problem des Lehrermangels größer statt kleiner wird. Daher lehnen wir solche Maßnahmen, die den Lehrerberuf unattraktiver machen, ab. Unsere Lehrkräfte müssen sich auf die Unterstützung der Politik verlassen können. Die Voraussetzungen für gute Schule müssen im städtischen und ländlichen Raum gegeben sein. Für Schülerinnen und Schüler, aber auch für Lehrkräfte müssen Lern- und Arbeitsort erreichbar bleiben. Wo wohnortnaher Unterricht aufgrund einer sich verändernden Schulstruktur nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, benötigt es Lösungen, insbesondere im Rahmen der Schülerbeförderung. Mit dem 49-Euro-Ticket des Bundesverkehrsministers wurde das Thema öffentlicher Nahverkehr auf die Agenda des Bundes und der Länder gesetzt. Schülerinnen und Schüler benötigen einen niedrigschwelligen Zugang zum öffentlichen Nahverkehr. Die Vielfalt unserer Schullandschaft schließt auch Schulen ein, die eine gezielte Förderung von Kindern mit sonderpädagogischen Bedarfen ermöglichen. Die Teilhabe am gemeinsamen Unterricht sollte ein Ziel der Politik sein, ist aber nicht voraussetzungslos. Die Gelingensbedingungen für inklusive Beschulung reichen vom Abbau von Barrieren für die Teilnahme am Unterricht bis zur individualisierten Förderung durch multiprofessionelle Teams. Begründung Erfolgt mündlich.
Jens Brandenburg · Jochen Haußmann · Klaus Hoher · Pascal Kober · Dr.