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Bankstellenstatistik 2001 – Anlage 1: Bestand an Kreditinstituten Ende des Jahres 2001 | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/dokumentation/bankstellenstatistik-2001-anlage-1-bestand-an-kreditinstituten-ende-des-jahres-2001-598374

Die Bankenaufsicht hat die Aufgabe, die Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten zu überwachen und das Vertrauen der Anleger aufrechtzuerhalten.
Präsident Beirat Außenwirtschaft Bankenaufsicht Bonitätsanalyse Berlin und Brandenburg

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Bankstellenstatistik 2000 – Anlage 2: Zugänge von Kreditinstituten im Jahre 2000 | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/dokumentation/bankstellenstatistik-2000-anlage-2-zugaenge-von-kreditinstituten-im-jahre-2000-598456

Die Bankenaufsicht hat die Aufgabe, die Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten zu überwachen und das Vertrauen der Anleger aufrechtzuerhalten.
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Anzeigenverordnung (AnzV) | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/rechtsgrundlagen/nationale-regelungen/anzeigenverordnung-anzv--639522

Das Aufsichtsrecht gibt den rechtlichen Rahmen vor, den die Institute bei ihrer Gründung und beim Betreiben von Geschäften zu beachten haben. Auch die Aufsichtsbehörden können sich nur innerhalb des ihnen gesetzten Rechtsrahmens bewegen.
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ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV) | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/rechtsgrundlagen/nationale-regelungen/-zag-instituts-eigenmittelverordnung-ziev--639562

Das Aufsichtsrecht gibt den rechtlichen Rahmen vor, den die Institute bei ihrer Gründung und beim Betreiben von Geschäften zu beachten haben. Auch die Aufsichtsbehörden können sich nur innerhalb des ihnen gesetzten Rechtsrahmens bewegen.
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Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV) | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/rechtsgrundlagen/nationale-regelungen/zahlungsinstituts-rechnungslegungsverordnung-rechzahlv--639544

Das Aufsichtsrecht gibt den rechtlichen Rahmen vor, den die Institute bei ihrer Gründung und beim Betreiben von Geschäften zu beachten haben. Auch die Aufsichtsbehörden können sich nur innerhalb des ihnen gesetzten Rechtsrahmens bewegen.
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