Mit dieser Mitteilung möchte die GEKO einem häufigen Missverständnis in Bezug auf den Geltungsbereich der „Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) über die Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG“ entgegentreten: Die in dieser Richtlinie beschriebenen Anforderungen an die Qualifikationen betreffen nur fachgebundene genetische Beratungen. Sie betreffen nicht die Voraussetzungen für die Vornahme genetischer Untersuchungen, und auch nicht die Voraussetzungen für die Aufklärung und die Mitteilung der Ergebnisse; diese Qualifikationsanforderungen ergeben sich aus dem GenDG selbst.
Zielgruppeneinstiege Infektionskrankheiten A-Z A B C D E F