Deutschland hat heute das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert. Mit der Zustimmung durch Deutschland sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens geschaffen worden. Das Einheitliche Patentgericht wird am 1. Juni 2023 seine Arbeit aufnehmen.
Finnland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien
https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0217_Einheitliches_Patentgericht.html?nn=110490
Deutschland hat heute das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert. Mit der Zustimmung durch Deutschland sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens geschaffen worden. Das Einheitliche Patentgericht wird am 1. Juni 2023 seine Arbeit aufnehmen.
Finnland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien
https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2018_IntGueRVG.html
Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 62 – EuEheGüVO) und der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30; L 113 vom 29.4.2017, S. 62 – EuPartGüVO). Diese beiden Verordnungen sind am 28. Juli 2016 in Kraft getreten. Sie sind in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem 29. Januar 2019 anzuwenden.
Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien
https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2018_IntGueRVG.html?nn=18816
Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 62 – EuEheGüVO) und der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30; L 113 vom 29.4.2017, S. 62 – EuPartGüVO). Diese beiden Verordnungen sind am 28. Juli 2016 in Kraft getreten. Sie sind in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem 29. Januar 2019 anzuwenden.
Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien
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