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Bestattungskosten für Personen, die Hilfe zur Pflege oder

https://www.wuppertal.de/vv/produkte/201/Bestattungskosten_H.z.Pf.php

Sofern der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes keine Sozialhilfeleistungen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe, Hilfe in Einrichtungen) erhielt, ist das Sozialamt des Sterbeortes für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme der Bestattungskosten zuständig. Das gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Todes Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) erhielten, da diese Leistungen keine Sozialhilfe darstellen. Sofern der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe erhielt, ist die Dienststelle des Sozialamtes für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme der Bestattungskosten zuständig. die dem/der Verstorbenen zuletzt Hilfe gewährt hat.
Bestattungskosten für Personen, die Hilfe zur Pflege oder