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Verpflichten Art. 9 und/oder 11 EG-DetergV den Hersteller

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Nein. Gemäß Art. 9 Abs. 3 EG-DetergV muss ein Hersteller, der eine Zubereitung im Anwendungsbereich der EG-DetergV in den Verkehr bringt, auf Anfrage Angehörigen des medizinischen Personals unverzüglich und kostenfrei ein Datenblatt zur Verfügung stellen, in dem alle Inhaltsstoffe nach Anhang VII Abschnitt C verzeichnet sind. Diese Verpflichtung besteht demnach lediglich gegenüber medizinischem Personal, nicht aber gegenüber den Abnehmern des Herstellers.Gemäß Art. 11 Absatz 2 EG-DetergV . muss auf der Verpackung u.a. die vollständige Anschrift und Telefonnummer des Wirtschaftsteilnehmers, der für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist (Buchstabe b) und die Anschrift, E-Mail-Adresse (soweit vorhanden) und Telefonnummer, unter der das in Art. 9 Abs. 3 genannte Datenblatt erhältlich ist (Buchstabe c), angebracht sein.
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