Laut Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) werden grundsätzlich alle Säugetiere unter besonderen Schutz gestellt. Folgende Mäuse- und Rattenarten sind nach Anlage 1 BArtSchV hiervon ausgenommen und dürfen somit bekämpft werden: Hausmaus (Mus musculus), Wanderratte (Rattus norvegicus), Hausratte (Rattus rattus), Schermaus (Arvicola terrestris), Rötelmaus (Myodes glareolus), Erdmaus (Microtus agrestis), Feldmaus (Microtus arvalis). Waldmäuse (Apodemus sylvaticus) oder Brandmäuse (Apodemus agrarius) zum Beispiel unterliegen nicht dieser Ausnahmeregelung und dürfen daher nicht ohne eine entsprechende Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bekämpft werden. Dies gilt auch für Spitzmäuse, die zu der Ordnung der Insektenfresser gehören und somit keine Nagetiere (Rodentia) sind. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.
31.07.2020 Bekämpfung von Ratten führt zur Belastung von Fischen