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Welche Nagetiere dürfen bekämpft werden? | Umweltbundesamt

https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/welche-nagetiere-duerfen-bekaempft-werden?page=2

Laut Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) werden grundsätzlich alle Säugetiere unter besonderen Schutz gestellt. Folgende Mäuse- und Rattenarten sind nach Anlage 1 BArtSchV hiervon ausgenommen und dürfen somit bekämpft werden: Hausmaus (Mus musculus), Wanderratte (Rattus norvegicus), Hausratte (Rattus rattus), Schermaus (Arvicola terrestris), Rötelmaus (Myodes glareolus), Erdmaus (Microtus agrestis), Feldmaus (Microtus arvalis). Waldmäuse (Apodemus sylvaticus) oder Brandmäuse (Apodemus agrarius) zum Beispiel unterliegen nicht dieser Ausnahmeregelung und dürfen daher nicht ohne eine entsprechende Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bekämpft werden. Dies gilt auch für Spitzmäuse, die zu der Ordnung der Insektenfresser gehören und somit keine Nagetiere (Rodentia) sind. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.
Kommunen möglich Ob bei der Unkrautbeseitigung oder Schädlingsbekämpfung

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Welche Nagetiere dürfen bekämpft werden? | Umweltbundesamt

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Laut Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) werden grundsätzlich alle Säugetiere unter besonderen Schutz gestellt. Folgende Mäuse- und Rattenarten sind nach Anlage 1 BArtSchV hiervon ausgenommen und dürfen somit bekämpft werden: Hausmaus (Mus musculus), Wanderratte (Rattus norvegicus), Hausratte (Rattus rattus), Schermaus (Arvicola terrestris), Rötelmaus (Myodes glareolus), Erdmaus (Microtus agrestis), Feldmaus (Microtus arvalis). Waldmäuse (Apodemus sylvaticus) oder Brandmäuse (Apodemus agrarius) zum Beispiel unterliegen nicht dieser Ausnahmeregelung und dürfen daher nicht ohne eine entsprechende Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bekämpft werden. Dies gilt auch für Spitzmäuse, die zu der Ordnung der Insektenfresser gehören und somit keine Nagetiere (Rodentia) sind. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.
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Welche Nagetiere dürfen bekämpft werden? | Umweltbundesamt

https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/welche-nagetiere-duerfen-bekaempft-werden?page=1

Laut Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) werden grundsätzlich alle Säugetiere unter besonderen Schutz gestellt. Folgende Mäuse- und Rattenarten sind nach Anlage 1 BArtSchV hiervon ausgenommen und dürfen somit bekämpft werden: Hausmaus (Mus musculus), Wanderratte (Rattus norvegicus), Hausratte (Rattus rattus), Schermaus (Arvicola terrestris), Rötelmaus (Myodes glareolus), Erdmaus (Microtus agrestis), Feldmaus (Microtus arvalis). Waldmäuse (Apodemus sylvaticus) oder Brandmäuse (Apodemus agrarius) zum Beispiel unterliegen nicht dieser Ausnahmeregelung und dürfen daher nicht ohne eine entsprechende Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bekämpft werden. Dies gilt auch für Spitzmäuse, die zu der Ordnung der Insektenfresser gehören und somit keine Nagetiere (Rodentia) sind. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.
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1987 | Umweltbundesamt

https://www.umweltbundesamt.de/node/82130

1987 ist das Montrealer Protokoll ein Meilenstein gegen das „Ozonloch“. Waschmittel werden phosphatfrei und die Altölverordnung tritt in Kraft. Das UBA wird Teil der Pflanzenschutzmittel-Zulassung und zieht Bilanz zur Luft in BRD und DDR. Der „Brundtland-Bericht“ für nachhaltige Entwicklung wird veröffentlicht und erstmals werden Bewertungsmaßstäbe für Schadstoffbelastungen im
neuer Pflanzenschutzmittel Mittel zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung

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