Information für meldepflichtige Personen – Artikel 13 EU-Datenschutzgrundverordnung https://www.stadt-wettin-loebejuen.de/de/einwohnermeldeamt.html
Ab dem 01.11.2015 wird die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber bzw. Eigentümer bei An- oder Abmeldung eingeführt. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine beauftragte Person, dies kann auch eine Hausverwaltung sein, der meldepflichtigen Person den Einzug bzw. Auszug innerhalb einer 14-tägigen Frist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Personen, die in ein Eigenheim ziehen, müssen bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abgeben. Gebühr kostenlos Rechtsgrundlage § 19 Bundesmeldegesetz BMG
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