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RKI – Rechtliche Grundlagen – Geschäftsordnung der STIKO

https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Rechtl_Grundlagen/Geschaeftsordnung/geschaeftsordnung_inhalt.html

Beim Robert Koch-Institut ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Ständige Impfkommission eingerichtet. Die Kommission wird grundsätzlich alle drei Jahre neu berufen. Sie hat 12 bis 18 Mitglieder. Die Mitglieder sind Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Disziplinen der Wissenschaft und Forschung, aus dem Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der niedergelassenen Ärzteschaft und verfügen über umfangreiche, auch praktische Erfahrungen zu Schutzimpfungen. Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen.
Nachteil erlangen kann oder das Angehöriger (§ 20

RKI – Rechtliche Grundlagen – Geschäftsordnung der STIKO

https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Rechtl_Grundlagen/Geschaeftsordnung/geschaeftsordnung_inhalt.html?nn=2541630

Beim Robert Koch-Institut ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Ständige Impfkommission eingerichtet. Die Kommission wird grundsätzlich alle drei Jahre neu berufen. Sie hat 12 bis 18 Mitglieder. Die Mitglieder sind Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Disziplinen der Wissenschaft und Forschung, aus dem Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der niedergelassenen Ärzteschaft und verfügen über umfangreiche, auch praktische Erfahrungen zu Schutzimpfungen. Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen.
Nachteil erlangen kann oder das Angehöriger (§ 20