Abweichend von Absatz 2.2.62.1.4.1, Abschnitt 3.2.1. (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) und· Kapitel 4.1 des ADR, dürfen ansteckungsgefährliche Stoffe, welche den Affenpockenvirus enthalten, mit Ausnahme von Kulturen des Affenpockenvirus, unter der UN-Nummer 3373 beziehungsweise der UN-Nummer 3291 befördert werden. Der Absender hat im Beförderungspapier Folgendes zu vermerken: ,,Beförderung gemäß der Multilateralen Vereinbarung M347.“ Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2025 für Beförderungen in Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
clinically undiagnosed MPXV infections in men who have