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RKI – Gonorrhö – Einführung einer neuen Meldepflicht für Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegen Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/G/Gonorrhoe/Meldepflicht.html?nn=2382354

Mit Wirkung zum 1. März 2020 wird eine nicht-namentliche, Labor-basierte Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf den Nachweis von Infektionen mit Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon eingeführt. Dabei ist bereits die verminderte Empfindlichkeit gegen nur eines der drei angegebenen Antibiotika ausreichend und verpflichtet zur Meldung.
dritthäufigste sexuell übertragbare Infektion (STI) dar

RKI – Gonorrhö – Einführung einer neuen Meldepflicht für Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegen Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/G/Gonorrhoe/Meldepflicht.html

Mit Wirkung zum 1. März 2020 wird eine nicht-namentliche, Labor-basierte Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf den Nachweis von Infektionen mit Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon eingeführt. Dabei ist bereits die verminderte Empfindlichkeit gegen nur eines der drei angegebenen Antibiotika ausreichend und verpflichtet zur Meldung.
dritthäufigste sexuell übertragbare Infektion (STI) dar