Dein Suchergebnis zum Thema: Impfung

RKI – Berichte der Nationale Verifizierungskommission Masern/Röteln – Zusammenfassender Bericht der Nationalen Verifizierungskommission Masern/Röteln (NAVKO) zum Stand der Elimination in Deutschland 2020 (Stand: 1.03.2021)

https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/NAVKO/Berichte/Bericht_2020.html?nn=4985050

Die Nationale Verifizierungskommission zur Elimination der Masern und Röteln (NAVKO) hat Daten aus dem Jahr 2020 unter Berücksichtigung der von der WHO vorgegebenen Indikatoren bewertet und am 17.05.2020 ihren Bericht an die WHO übermittelt. Die Berichte der Kommission haben den Datenstand des 1. März des Folgejahres.
89,8% eine erste und nur zu 69,9% eine zweite MMR-Impfung

RKI – Berichte der Nationale Verifizierungskommission Masern/Röteln – Zusammenfassender Bericht der Nationalen Verifizierungskommission Masern/Röteln (NAVKO) zum Stand der Elimination in Deutschland 2020 (Stand: 1.03.2021)

https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/NAVKO/Berichte/Bericht_2020.html

Die Nationale Verifizierungskommission zur Elimination der Masern und Röteln (NAVKO) hat Daten aus dem Jahr 2020 unter Berücksichtigung der von der WHO vorgegebenen Indikatoren bewertet und am 17.05.2020 ihren Bericht an die WHO übermittelt. Die Berichte der Kommission haben den Datenstand des 1. März des Folgejahres.
89,8% eine erste und nur zu 69,9% eine zweite MMR-Impfung

RKI – Impfungen A – Z – Meldepflicht stationärer

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Meldepflicht_stationaerer_Pflegeeinrichtungen.html?nn=2375548

Mit der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 18.03.2022 wurden voll- und teilstationäre Einrichtungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Sozialgesetzbuch XI sind, verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der betreuten und beschäftigten Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Im Rahmen der Änderung des IfSG vom 17.09.2022 wurde der Inhalt des Paragraphen 20a Abs. 7 IfSG in den Paragraphen 35 Abs. 6 IfSG überführt. Hinzugefügt wurde ein Passus, in dem den Einrichtungen die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine vereinfachte Meldung abzugeben, sofern sich die zu übermittelnden Daten im Vergleich zum Vormonat nicht geändert haben. Im Rahmen der Meldung bestand auch die Möglichkeit auf freiwilliger Basis zusätzlich Angaben zur COVID-19-Situation in der Pflegeeinrichtung zu machen.
W X Y Z alle Aktuelles FAQ zur Influenza-Impfung