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Partnergemeinde Jerzmanowa / Gemeinde Rietz-Neuendorf

https://www.rietz-neuendorf.de/Gemeinde/Partnergemeinde/

Die Gemeinde Rietz-Neuendorf unterhält seit 2001 eine Partnerschaft mit der polnischen Gemeinde Jerzmanowa. Diese freundschaftliche Verbindung wird unter anderem durch einen regelmäßigen Austausch der Verwaltung, der Schule, der Senioren und der Feuerwehren gelebt. Weiterhin ist es guter Brauch sich gegenseitig zu Festen und Jubiläen zu besuchen.
Verkehrstechnisch liegt die Einheit an der Kreuzung

Partnergemeinde Jerzmanowa / Gemeinde Rietz-Neuendorf

https://www.rietz-neuendorf.de/index.php?La=1&object=tx%2C3728.37.1&kuo=2&sub=0

Die Gemeinde Rietz-Neuendorf unterhält seit 2001 eine Partnerschaft mit der polnischen Gemeinde Jerzmanowa. Diese freundschaftliche Verbindung wird unter anderem durch einen regelmäßigen Austausch der Verwaltung, der Schule, der Senioren und der Feuerwehren gelebt. Weiterhin ist es guter Brauch sich gegenseitig zu Festen und Jubiläen zu besuchen.
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Partnergemeinde Jerzmanowa / Gemeinde Rietz-Neuendorf

https://www.rietz-neuendorf.de/Gemeinde/Partnergemeinde/?La=1

Die Gemeinde Rietz-Neuendorf unterhält seit 2001 eine Partnerschaft mit der polnischen Gemeinde Jerzmanowa. Diese freundschaftliche Verbindung wird unter anderem durch einen regelmäßigen Austausch der Verwaltung, der Schule, der Senioren und der Feuerwehren gelebt. Weiterhin ist es guter Brauch sich gegenseitig zu Festen und Jubiläen zu besuchen.
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Hundesteuersatzung / Gemeinde Rietz-Neuendorf

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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Rietz-Neuendorf Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziff. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg A (GO) vom 15.10.1993 (GVBl.BbG Teil I S. 398) in der jeweils geltenden Fassung i.V. mit den §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I/99 S. 231), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003 (GVBl. I/03 S. 172, 177) und durch Art. 5 des zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.12.2003 (GVBl 2003 I/16 S. 295) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 09.02.2004 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand, Steuerpflichtiger, Haftung Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund aufgenommen hat. Alle ineinem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihrem Halter gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen abgegeben ist.Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. § 2 Steuermaßstab und Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam ein Hund gehalten wird 24.00 EUR zwei Hunde gehalten werden, wie a) zuzüglich für den 2. Hund 36.00 EUR drei oder mehr Hunde gehalten werden, wie b) zuzüglich jeweils für den 3. und jeden weiteren Hund 60.00 EUR Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht und für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 nicht berücksichtigt. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt. § 3  Steuerfreiheit Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei Ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Stadt oder Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. § 4  Steuerbefreiung Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder und Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Steuerbefreiung kann von Auflagen oder der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. § 5  Allgemeine Steuerermäßigung Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind. Für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2ermäßigt. Für das Halten von Hunden durch Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und durch solche Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt,jedoch nur für einen Hund. § 6  Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist; dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 3. Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde Rietz-Neuendorfzu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird. Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für den Hundehalter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. Fallen die Steuervergünstigungen weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Rietz-Neuendorf anzuzeigen. § 7  Beginn und Ende der Steuerpflicht Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 die Frist von zwei Monaten überschritten, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt oder Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. § 8  Festsetzung und Fälligkeit der Steuer Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer wird am 01.07. mit dem gesamten Jahresbetrag fällig. Steuerveranlagungen nach dem 01.07. werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten oder zu verrechnen. Wer einen bereits in der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. § 9 Sicherung und Überwachung der Steuer Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Im Fall der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung Name und Anschrift dieser Person anzugeben. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung oder zu jedem anderen Zeitpunkt für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf nach Erhalt einer Hundemarke Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. Die Höhe der Gebühr für eine Steuermarke richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die von ihm gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen ist der Hundehalter verpflichtet, die ihm von der Gemeinde Rietz-Neuendorf übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist wahrheitsgemäß auszufüllen. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. § 10  Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht fristgemäß anmeldet. entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen dem Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt. entgegen § 9 Abs. 4 nicht oder nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. entgegen § 9 Abs. 5 die von der Gemeinde Rietz-Neuendorf übersandten Nachweisungen nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können nach § 15 Abs. 3 KAG mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. § 11  Inkrafttreten Die Hundesteuersatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen über die Erhebung von Hundesteuern vom 01.01.2001 der ehemaligen Gemeinden Ahrensdorf Birkholz Buckow Drahendorf Glienicke Görzig Groß-Rietz Herzberg Neubrück Pfaffendorf und Sauen sowie der ehemaligen Gemeinde Alt Golm vom 01.06.2001 und der ehemaligen Gemeinde Wilmersdorf vom 01.04.2001 außer Kraft. Rietz-Neuendorf, den 19.02.2004 gez. Olaf Klempert Bürgermeister der Gemeinde Rietz-Neuendorf
Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen