Dein Suchergebnis zum Thema: Abfall

Die Biotonne mit dem „plus“ / Landeshauptstadt Magdeburg – magdeburg.de

https://www.magdeburg.de/B%C3%BCrger-Stadt/Leben-in-Magdeburg/Umwelt/Abfall/index.php?La=1&NavID=37.517&object=tx%7C37.20185.1

Der Städtische Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Magdeburg bietet bereits seit einigen Jahren neben der herkömmlichen Biotonne, eine verbesserte Lösung für die Entsorgung von Bioabfällen an: die Biotonne „plus“. Diese innovative Variante erweitert das bestehende Angebot und bietet eine komfortablere und hygienische Bioabfallsammlung für Hauseigentümer*innen und Hausverwaltungen.
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MP3 GerÀt / Landeshauptstadt Magdeburg – magdeburg.de

https://www.magdeburg.de/B%C3%BCrger-Stadt/Leben-in-Magdeburg/Umwelt/Abfall/MP3-Ger%C3%A4t.php?object=tx%2C698.8856&ModID=255&FID=37.14820.1&NavID=37.517&La=1

Entsorgungsweg Abfallberatung, Sternstraße 13 ( nur einzelne Elektrokleingeräte)   Schadstoffmobil / Wertstoffmobil ( nur einzelne Elektrokleingeräte)   Wertstoffhöfe ( größere Mengen Elektrokleingeräte )   Fachhandel ( in haushaltsüblichen Mengen ) weitere Informationen hier Gefährdung für Mensch und Umwelt Viele Altgeräte enthalten Schwermetalle und Schadstoffe, die die Umwelt belasten. Informationen, Hinweise MP3-Geräte gehören zu den Elektrokleingeräten, die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz seit 2006 nicht mehr in den Restabfall entsorgt werden dürfen! Kleine einzelne Geräte können Sie bei der Abfallberatung des Städtischen Abfallwirtschaftsbetriebes oder beim Schadstoffmobil gebührenfrei abgeben. Größere Mengen an Elektrokleingeräten aus privaten Haushalten können Sie kostenlos auf den Wertstoffhöfen abgeben. Ist das Elektrogerät noch gebrauchsfähig, kann es beim Gratis-Flohmarkt oder der Gratis-Börse angeboten werden. Links zu weiteren Informationen Abfallberatung Elektroaltgeräte Schadstoffmobil Wertstoffhöfe
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Elektronische Wohnsitzanmeldung (eWA) / Landeshauptstadt Magdeburg – magdeburg.de

https://www.magdeburg.de/B%C3%BCrger-Stadt/Leben-in-Magdeburg/Umwelt/Abfall/index.php?La=1&NavID=37.517&object=tx%7C37.11462.1

Sie sind grade umgezogen und möchten Ihren neuen Wohnsitz als Haupt- oder alleinige Wohnung anmelden? Erledigen Sie das einfach online, kostenlos und ohne Behördengang. Möglich macht dies die elektronische Wohnsitzanmeldung (eWA).
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Bürgerbüros: Ab 1. Mai 2025 werden nur noch digitale Passfotos akzeptiert!  / Landeshauptstadt Magdeburg – magdeburg.de

https://www.magdeburg.de/B%C3%BCrger-Stadt/Leben-in-Magdeburg/Umwelt/Abfall/index.php?La=1&NavID=37.517&object=tx%7C698.16084.1

Bürgerbüros: Ab 1. Mai 2025 werden nur noch digitale Passfotos akzeptiert!  Ab dem 1. Mai 2025 können für die Beantragung hoheitlicher Dokumente wie Personalausweis und Reisepass ausschließlich digital erstellte biometrische Passfotos verwendet werden. Diese Fotos können entweder direkt im Bürgerbüro aufgenommen oder von privaten Fotodienstleistern, die bei einer zertifizierten Cloud angemeldet sind, erstellt und digital an die zuständige Behörde übermittelt werden. Selbstgemachte Fotos, Bilder aus Fotokabinen außerhalb der Behörde oder Passfotos aus Foto-Apps sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Sollten Sie solche Fotos im Bürgerbüro vorlegen, werden diese grundsätzlich abgelehnt. Sie haben in jedem Bürgerbüro die Möglichkeit digitale Passfotos direkt vor Ort anfertigen zu lassen. Das Lichtbildaufnahmegerät vor Ort wird von einem privaten Fotodienstleister betrieben. Mit der Nutzung dieses Geräts schließen Sie einen privaten Vertrag mit dem Fotodienstleister ab. Die Kosten für die Lichtbildaufnahme betragen 7 Euro, welche direkt von der Behörde während Ihrem Termin vereinnahmt werden. Bitte beachten Sie, dass wir für Babys und Kleinkinder unter 1,20 m keine Fotoaufnahme anbieten können. In diesem Fall empfehlen wir, die Fotoaufnahme bei einem privaten Fotodienstleister vorzunehmen. Hier können Sie weitere Informationen zur Fotoaufnahme in den Bürgerbüros nachlesen. Übermittlung digitaler Fotos durch private Fotodienstleister Fotos können weiterhin von privaten Fotodienstleistern erstellt werden, vorausgesetzt, der Dienstleister ist bei einer zertifizierten Cloud registriert. Unter diesem Link finden Sie entsprechende Fotodienstleister in Ihrer Nähe. Die Drogeriekette dm wird diesen Service ebenfalls anbieten. Nach der Aufnahme wird Ihr Foto vom jeweiligen Fotodienstleister verschlüsselt und sicher in die Cloud übertragen. Sie erhalten einen QR-Code, den Sie bei der Behörde vorlegen müssen. Durch das Auslesen des QR-Codes wird Ihr Foto sicher und verschlüsselt an die zuständige Behörde übermittelt und kann sofort verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass ohne den QR-Code Ihr Foto nicht abgerufen werden kann. In diesem Fall ist es möglicherweise erforderlich, dass Sie nochmals vor Ort vorsprechen. Wir empfehlen Ihnen, sich im Vorfeld bei Ihrem Fotodienstleister zu erkundigen, ob dieser bereits die notwendigen Voraussetzungen für die sichere Übertragung der Fotos an die Behörde erfüllt.  Informationen für private Fotodienstleister Sie sind ein privater Fotodienstleister und benötigen weitere Informationen zur Registrierung in der Cloud? Unter diesem Link finden Sie hierfür alle benötigten Informationen. Ziel der Gesetzesänderung Durch das Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 3. Dezember 2020 dürfen ab dem 1. Mai 2025 ausschließlich digitale Fotos für die Beantragung hoheitlicher Dokumente verwendet werden. Ziel dieser Gesetzesänderung ist die Verbesserung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere durch die Verhinderung der Manipulation von Fotos mittels sogenanntem „Morphing“. Die bisherige Praxis, Fotos zunächst auszudrucken und anschließend wieder einzuscannen, entsprach nicht mehr dem Stand der aktuellen Technik und den gestiegenen Sicherheitsanforderungen.
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Informationen fÃŒr GeflÃŒchtete aus der Ukraine / Landeshauptstadt Magdeburg – magdeburg.de

https://www.magdeburg.de/B%C3%BCrger-Stadt/Leben-in-Magdeburg/Umwelt/Abfall/index.php?La=1&NavID=37.517&object=tx%7C37.23790.1

Hinweise und Bitte der Ausländerbehörde für geflüchtete Menschen aus der Ukraine (§ 24 AufenthG) Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat für Deutschland die „Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV)“ erlassen. Die Verordnung ist am 5. Dezember 2023 in Kraft getreten. Durch diese Verordnung wird Folgendes geregelt: Die für aus der Ukraine geflüchteten Menschen erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort. Was bedeutet das für die Betroffenen?: Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig ist. Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind. Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis noch bis mindestens 1. Februar 2024 gültig ist, muss Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht neu ausgestellt werden. Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Diese Aufenthaltserlaubnisse sind bis zum 4. März 2025 gültig, auch wenn das Gültigkeitsdatum auf dem jeweiligen Dokument abgelaufen ist. Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels ist somit nicht möglich. Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind informiert Wer ist nicht von der Verordnung umfasst? Nicht umfasst sind demnach Personen, die erst nach dem 1. Februar 2024 eingereist oder am 1. Februar 2024 nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind. Diese müssen die Aufenthaltserlaubnis im Inland bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Verordnung gilt auch nicht für Inhaber einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes, deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch nicht entschieden ist. Die Ausländerbehörde Magdeburg versendet Vorsprachetermine. Was bedeutet das für die Arbeitgeber: Menschen, die zu den von der UkraineAufenthFGV betroffenen Personen gehören, haben die Möglichkeit ohne ausländerrechtliche Einschränkung zu arbeiten. Bitte der Ausländerbehörde: Die UkraineAufenthFGV wurde erlassen, um die bereits stark überlasteten Ausländerbehörden zu entlasten. Sollten Sie im Besitz einer am 01.02.2024 gültigen Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG sein, nehmen Sie von Anträgen und Anfragen an die Ausländerbehörde Abstand, damit die Abarbeitung der zu entscheidenden Anträge nicht verzögert wird.  Denken wir gemeinsam an alle Menschen. Unterstützen Sie uns dabei. Ihre Ausländerbehörde Aktuelle Informationen erhalten Sie über das Portal:   https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO
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