Dein Suchergebnis zum Thema: oder

Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Festlegung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand, der Kindertagespflegepersonen bei ihrer Tätigkeit entsteht, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

https://www.kindernetzwerk.de/de/aktiv/2023/Kein-Beurteilungsspielraum-der-Verwaltung-bei-der-Festlegung-der-Sachkostenerstattung.php

Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Festlegung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand, der Kindertagespflegepersonen bei ihrer Tätigkeit entsteht, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Unter Beachtung dessen ist der Jugendhilfeträger oder