Die gesetzlichen Krankenkassen müssen weiterhin rasch über Leistungsanträge der Versicherten entscheiden. Mit Urteilen vom 6. November 2018 hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die sonst entstehende „fiktive Genehmigung“ gestärkt und patientenfreundlich konkretisiert. Nach einer Gesetzesänderung von 2013 haben die Krankenkassen drei Wochen Zeit, einen Leistungsantrag zu bearbeiten. Holen sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein, sind es fünf Wochen, bei einem Gutachten für ZahnarztLeistungen sechs Wochen. Kann die Kasse diese Fristen nicht einhalten, muss sie den Versicherten über die Gründe und die voraussichtliche Entscheidungsdauer informieren. Andernfalls „gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“ https://www.kindernetzwerk.de/de/aktiv/2023/Drei-Wochen-Zeit-einen-Leistungsantrag-zu-bearbeiten.php
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen weiterhin rasch über Leistungsanträge der Versicherten entscheiden. Mit Urteilen vom 6. November 2018 hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die sonst entstehende „fiktive Genehmigung“ gestärkt und patientenfreundlich konkretisiert. Nach einer Gesetzesänderung von 2013 haben die Krankenkassen drei Wochen Zeit, einen Leistungsantrag zu bearbeiten. Holen sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein, sind es fünf Wochen, bei einem Gutachten für ZahnarztLeistungen sechs Wochen. Kann die Kasse diese Fristen nicht einhalten, muss sie den Versicherten über die Gründe und die voraussichtliche Entscheidungsdauer informieren. Andernfalls „gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“
Kindernetzwerk Dachverband der Selbsthilfe von Familien