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Hat eine Förderschule für hörgeschädigte Kinder kein Lehrpersonal mit ausreichenden Gebärdensprachkenntnissen, kann das Sozialamt zur Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher verpflichtet sein. Das hat das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz bekräftigt. Auch bei einer Förderschule sei die Wissensvermittlung die Kernaufgabe. Die Voraussetzungen, um überhaupt lernen zu können, müsse wenn nötig die Sozialhilfe schaffen. Link: Element hinzufügen: Wählen Sie ein Element: Element parken Intern: Extern: Im neuen Tab öffnen Label: Ausrichtung: Auszeichnung: Stile: Element hinzufügen: Wählen Sie ein Element: Element parken Intern: Extern: Im neuen Tab öffnen Label: Ausrichtung: Auszeichnung: Stile: Element hinzufügen: Element hinzufügen: Wählen Sie ein Element: Element parken mit Zwischen-Überschrift Hat eine Förderschule für hörgeschädigte Kinder kein Lehrpersonal mit ausreichenden Gebärdensprachkenntnissen, kann das Sozialamt zur Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher verpflichtet sein. Das hat das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz bekräftigt. Auch bei einer Förderschule sei die Wissensvermittlung die Kernaufgabe. Die Voraussetzungen, um überhaupt lernen zu können, müsse wenn nötig die Sozialhilfe schaffen. Bereits 2018 hatte das Gericht ähnlich entschieden.

https://www.kindernetzwerk.de/de/aktiv/2023/Sozialhilfe-muss-Gebaerdendolmetscher-an-Foerderschule-bezahlen.php

Hat eine Förderschule für hörgeschädigte Kinder kein Lehrpersonal mit ausreichenden Gebärdensprachkenntnissen, kann das Sozialamt zur Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher verpflichtet sein. Das hat das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz bekräftigt. Auch bei einer Förderschule sei die Wissensvermittlung die Kernaufgabe. Die Voraussetzungen, um überhaupt lernen zu können, müsse wenn nötig die Sozialhilfe schaffen.
Kindernetzwerk Dachverband der Selbsthilfe von Familien