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Schöffinnen und Schöffen für die Straf- und Jugendgerichtsbarkeit von Amts- und Landgericht Ingolstadt

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Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtlich tätige Richterinnen und Richter, die bei den Verhandlungen der Straf- und der Jugendgerichtsbarkeit mitwirken. (Schöffengericht beim Amtsgericht und Große Strafkammer beim Landgericht). Bis 03.03.2023 konnten Sie sich bewerben, um auf die Vorschlagsliste für die dieses Jahr stattfindende Schöffenwahl aufgenommen zu werden. Vielen Dank für die zahlreichen Bewerbungen um dieses besondere Ehrenamt! Das zeigt das große Interesse unserer Bürgerinnen und Bürger an dieser verantwortungsvollen Aufgabe. Die Vorschlagsliste für die diesjährige Schöffenwahl für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 wurde am 28.03.2023 im Stadtrat beschlossen. Die Vorschlagsliste für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen wurde vom Jugendhilfeausschuss am 26.04.2023 beschlossen.  Die beschlossenen Vorschlagslisten für die Schöffenwahl 2023 liegen beide dem Amtsgericht Ingolstadt vor. Die gewählten Schöffinnen und Schöffen werden vom Amtsgericht Ingolstadt benachrichtigt. Falls Sie Interesse am Schöffenamt haben und die Voraussetzungen dafür Ihrerseits gegeben sind, können Sie sich Anfang des Jahres 2028 wieder informieren bzw. bewerben. Allgemeine Informationen zum Schöffenamt finden Sie hier: Bundesverband der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter: www.schoeffenwahl.de Bayerisches Staatsministeriums der Justiz: Das Schöffenamt in Bayern Kontakt
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Versicherungsmanagement – Haftpflichtversicherung

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Allgemeine Informationen Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Stadt Ingolstadt setzt im Regelfall ein pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten eines/einer Beschäftigten in Ausübung seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit voraus. Der Schaden ist nur dann der Stadt zuzurechnen, wenn der Fehler für den Schaden ursächlich war oder die Stadt Ingolstadt aus anderem Grund für den Schaden verantwortlich ist. Die Schadensersatzansprüche gegen die Stadt Ingolstadt werden von der Haftpflichtversicherung reguliert. Die Stadt kann daher kein Schuldanerkenntnis oder Zusagen über Schadenersatzleistungen abgeben. Schadensmeldung Die Bearbeitung des Schadenfalls erfolgt im Rechtsamt. Bitte informieren Sie uns unverzüglich über den Schadenfall und reichen Sie ggf. umgehend folgende Angaben oder Unterlagen nach: den Zeitpunkt des Schadenfalls und den genauen Schadensort den Ablauf des Schadenfalls, Skizzen, polizeiliche Schadenerfassung, europäischer Unfallbericht die Kontaktdaten von weiteren Beteiligten und Zeugen, Fotos von Schadensort und beschädigten Gegenständen, Kennzeichen beteiligter Kraftfahrzeuge eine Begründung für die angenommene Verpflichtung der Stadt, den Schaden zu ersetzen eine Schätzung der Schadenshöhe oder der Folgekosten Name, Anschrift und Telefonnummer Schadensabwicklung Das Rechtsamt leitet alle Unterlagen sowie die Stellungnahmen der betroffenen Fachämter der Haftpflichtversicherung zu. Die Versicherungsgesellschaft prüft unabhängig die Sach- und Rechtslage und entscheidet, ob und in welcher Höhe der Schaden ersetzt wird. Aufgrund der Versicherungsbedingungen darf keine Dienststelle der Stadt Ingolstadt Aussagen zur Regulierung des Schadenfalls abgeben. Kontakt:   Zurück zur Übersicht
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Sühneversuch bei Privatklagedelikten

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Bei verschiedenen Straftatbeständen wird die Staatsanwaltschaft nur tätig, wenn ein Strafantrag vorliegt und ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Wenn die Staatsanwaltschaft nicht tätig wird, kann die/der Verletzte die in den §§ 374 bis 394 der Strafprozessordnung (StPO) geregelte Privatklage erheben. Nach § 380 Abs. 1 StPO ist bei den nachstehend aufgeführten Straftatbeständen die Privatklage nur zulässig, wenn eine vorheriges Schlichtungsverfahren („Sühneversuch“) erfolglos war:  Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) Beleidigung (§ 185 StGB) üble Nachrede (§ 186 StGB) Verleumdung (§ 187 StGB) Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB) Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB) Bedrohung (§ 241 StGB) Sachbeschädigung (§ 303 StGB) Rauschtaten, die sich auf eines der vorgenannten Vergehen beziehen Ein Sühneversuch wird nur durchgeführt, wenn dieser vom Verletzten beantragt wird und alle Betroffenen in Ingolstadt wohnen. „Vergleichsbehörde“ im Sinn des § 380 StPO ist das Rechtsamt der Stadt Ingolstadt. Es strebt eine gütliche Einigung zur Wiederherstellung des nachbarlichen Friedens und zur Aussöhnung der Parteien an. Wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, kann die Privatklage erhoben werden. Der Sühneversuch ist im Sinne der StPO gescheitert, wenn eine Aussöhnung zwischen den Parteien durch einen einvernehmlichen Vergleich nicht erzielt werden konnte, oder der/die Beschuldigte/n trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erscheinen. In diesen Fällen erhält der Kläger eine Bescheinigung, die zusammen mit der Klage einzureichen ist. Weitere Hinweise:  Bei allen der Privatklage zugänglichen Delikten ist ein Strafantrag zu stellen. Hierfür ist eine Frist von drei Monaten nach Vollendung der Tat einzuhalten (§ 77b StGB). Wenn ein Sühneverfahren beantragt wird, ruht diese Frist bis zu einer Ausstellung der Bescheinigung über dessen Scheitern. Der Sühneantrag ist schriftlich an die Stadt Ingolstadt, Rechtsamt, zu richten und muss Angaben zu den Personalien der beteiligten Parteien, zum Tatort, der Tatzeit und dem Tathergang enthalten. Zur Verhandlung werden die Parteien geladen, wobei die/der Antragsgegner/in/innen nicht gezwungen werden können, zum Termin zu erscheinen.  Das Sühneverfahren wird nur durchgeführt, wenn die/der Antragsteller/in/innen einen Kostenvorschuss (Gebühren und Auslagen) leisten. Dieser kann bis zu 150 Euro betragen. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Internetadresse: >> Bayerischer Behördenwegweiser Kontakt:  
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