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Bewacherwesen

https://www.ingolstadt.de/Rathaus/Recht-Ordnung/Gewerbeangelegenheiten/index.php?La=1&La=1&object=tx%2C3052.20320.1&kuo=2&sub=0&NavID=2789.455

Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis:   Sie dürfen für die Ausübung der Bewachungstätigkeit nur zuverlässige Wachpersonen einsetzen. Für die Überprüfung und Freigabe von Wachpersonen sind diese über das Bewacherregister unter www.bewacherregister.de bei der zuständigen Wohnsitzbehörde anzumelden. Ein Einsatz der jeweiligen Person darf erst nach erfolgter Freigabe stattfinden. Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung wird dem Gewerbetreibenden anschließend in schriftlicher Form mitgeteilt. Beantragte oder freigegebene Wachpersonen können sich telefonisch oder per Mail bei der zuständigen Behörde über ihren aktuellen Status im Bewacherregister informieren.
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Prostituiertenschutz

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Im Prostitutionsgewerbe sind folgende Dienstleistungen verfügbar: Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf einer behördlichen Erlaubnis. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt. Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben möchten, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter muss vor der Aufnahme der Tätigkeit und persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten, erfolgen.
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