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Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Lärmaktionsplan für die Stadt Gotha

https://www.gotha.de/de/oeffentliche-auslegungen/laermaktionsplan-fuer-die-stadt-gotha.html

Gemäß § 47d Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz Die Stadt Gotha hat als zuständige Behörde (gemäß Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung) einen Entwurf des Lärmaktionsplanes für das Stadtgebiet erstellt. Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) des Europäischen Parlamentes und Rates vom 25. Juni 2002. Danach müssen die zuständigen Behörden einen Lärmaktionsplan aufstellen sowie regelmäßig (mindestens alle 5 Jahre) überprüfen bzw. fortschreiben, der konkrete Maßnahmen zur Verminderung und Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm sowie zur Erhaltung der Umweltqualität beinhaltet. Verpflichtend zu untersuchen sind alle Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelegung über 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr. Weder im Bundes-Immissionsschutzgesetz noch in der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden konkrete Grenzwerte für die Lärmaktionsplanung festgelegt. Allerdings wurden Umweltbundesamt Prüfwerte empfohlen. Diese liegen bei 55 dB(A) nachts bzw. 65 dB(A) ganztags. Zudem sind erhebliche Belästigungen im Rahmen der Bearbeitung zu berücksichtigen. Diese sind ab Lärmpegeln von 45 dB(A) nachts bzw. 55 dB(A) ganztags zu verzeichnen. Als Grundlage für die Lärmaktionsplanung wurden gemäß § 47c BImSchG unter Berücksichtigung der Vierunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) durch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Lärmkarten erarbeitet. Mit dieser Bekanntmachung entsprechend § 47d Absatz 3 BImSchG wird die Öffentlichkeit über die Auslegung des Lärmaktionsplanentwurfes und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme informiert. Die Auslegungsfrist des Planentwurfes beginnt am 07.10.2024 und endet am 04.11.2024. Der Lärmaktionsplanentwurf ist nachstehend zum o. g. Termin einsehbar. Die Planungsunterlagen der öffentlichen Auslegungen liegen zusätzlich im Stadtentwicklungsamt, Neues Rathaus, Ekhofplatz 24, Zi. 307, während der Dienstzeiten öffentlich aus: Montag, Dienstag, Mittwoch von 9 – 12 und 13 – 16 Uhr Donnerstag von 9 – 12 und 13 – 18 Uhr Freitag von 9 – 12 Uhr Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail übermittelt werden. Sie können bei Bedarf aber auch an die folgende Adresse eingesendet werden: Stadtverwaltung Gotha Historisches Rathaus Hauptmarkt 1 99867 Gotha Die Anregungen, Vorschläge oder Einwendungen fließen in die weitere Erarbeitung des Lärmaktionsplans für die Stadt Gotha ein. Der endgültige Plan wird nach Bewertung aller fristgerecht eingegangenen Einwendungen beziehungsweise Anregungen fertig gestellt. Auch im Nachgang können weitere Hinweise zu Lärmproblemen im Stadtgebiet mit Bezug zum Lärmaktionsplan natürlich gerne an die Stadtverwaltung übermittelt werden.
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