Dein Suchergebnis zum Thema: Flüssigkeit

Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung | Stadt Fürth

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Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.
Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeige der Errichtung und von wesentlichen Änderungen | Stadt Fürth

https://www.fuerth.de/service-fuerther-rathaus/dienstleistungen/detail/anlagen-zum-umgang-mit-wassergefaehrdenden-stoffen-anzeige-der-errichtung-und-von-wesentlichen-aenderungen-3375/

Die Errichtung oder wesentliche Änderung, das Ergreifen von Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, und der Betreiberwechsel von prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Wassergefährdende Stoffe sind nach § 62 Abs. 3 WHG feste, flüssige und gasförmige

Wassergefährdende Stoffe; Unfallmeldung bei Polizei oder Feuerwehr | Stadt Fürth

https://www.fuerth.de/service-fuerther-rathaus/dienstleistungen/detail/wassergefaehrdende-stoffe-unfallmeldung-bei-polizei-oder-feuerwehr-1582/

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen können z. B. zu Fischsterben führen oder Boden und Grundwasser verunreinigen. Sie sind sofort der Polizei oder der Feuerwehr (Notruf 110 oder 112) zu melden. Die Feuerwehr ergreift dann Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr.
Wassergefährdende Stoffe sind nach § 62 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) feste, flüssige

Gefahrgutbeförderung; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, Fahrwegbestimmung und sonstigem | Stadt Fürth

https://www.fuerth.de/service-fuerther-rathaus/dienstleistungen/detail/gefahrgutbefoerderung-beantragung-einer-ausnahmegenehmigung-fahrwegbestimmung-und-sonstigem-1799/

Für die Beförderung gefährlicher Güter liegt in Bayern die Federführung beim StMB. Fahrwegbestimmungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) erteilen die Kreisverwaltungsbehörden.
Nr. 2 GGVSEB und entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd