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Wahl des Landesbereichsführers – Das Ergebnis – Freiwillige Feuerwehr Hamburg

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Wahlberechtigt nach §20 der Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren vom 28. August 2001 waren der Landesbereichsführer, die Direktionsbereichsführer, die Bereichsführer, der Landesjugendfeuerwehrwart und die entsprechenden Vertreter der einzelnen Ämter.
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