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Fachplanung und Zahlen | Kindertagesbetreuung | Landeshauptstadt Dresden

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Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) verpflichtet den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Der Bedarfsplan ist jährlich zum Ende des Kalenderjahres fortzuschreiben und dem Landesjugendamt zur Kenntnis zu geben.
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