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Schlichtungsverfahren | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/service/schlichtungsstelle/-/schlichtungsverfahren-613580

Mit dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird die Verjährung gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Bitte beachten Sie, dass eine rechtliche Prüfung Ihrer Beschwerde nur im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens möglich ist und nur durch den Schlichter am Ende des Verfahrens erfolgen kann.
in Form von Zeitreihen (auch zum Download als CSV- oder

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