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BMJ – Gesetzgebung – Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2021_Unabhaengigkeit_Staatsanwaltschaften.html

Der Generalbundesanwalt unterliegt der Aufsicht und Leitung der Bundesministerin oder des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz (§ 147 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG]) und die Staatsanwaltschaften in den Ländern unterliegen der Aufsicht und Leitung der Landesjustizverwaltungen (§ 147 Nummer 2 GVG). Aufgrund des damit verbundenen externen (ministeriellen) Weisungsrechts können das Bundesjustizministerium und die Landesjustizverwaltungen neben generellen Anordnungen auch solche im Einzelfall treffen. Vielfach wird daher befürchtet, dass dadurch ein „böser Anschein“ politischer Einflussnahme entstehen könne, zumal das GVG für externe Einzelweisungen weder eine Schriftform noch eine Begründungspflicht vorsieht.
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BMJ – Gesetzgebung – Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2021_Unabhaengigkeit_Staatsanwaltschaften.html?nn=18816

Der Generalbundesanwalt unterliegt der Aufsicht und Leitung der Bundesministerin oder des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz (§ 147 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG]) und die Staatsanwaltschaften in den Ländern unterliegen der Aufsicht und Leitung der Landesjustizverwaltungen (§ 147 Nummer 2 GVG). Aufgrund des damit verbundenen externen (ministeriellen) Weisungsrechts können das Bundesjustizministerium und die Landesjustizverwaltungen neben generellen Anordnungen auch solche im Einzelfall treffen. Vielfach wird daher befürchtet, dass dadurch ein „böser Anschein“ politischer Einflussnahme entstehen könne, zumal das GVG für externe Einzelweisungen weder eine Schriftform noch eine Begründungspflicht vorsieht.
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