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BMJ – Gesetzgebung – Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2014_Sukzessivadoption.html

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. Februar 2013 entschieden, dass das Verbot der Sukzessivadoption durch Lebenspartner, d.h. das Verbot der Annahme eines bereits adoptierten Kindes durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Unser Rechtsstaat Gewaltenteilung Bindung des Staates an Recht und Gesetz

BMJ – Gesetzgebung – Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungserichts

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2014_Umsetzung_Entscheidung_BVerfG_Sukzessivadoption_Lebenspartner.html?nn=18816

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. Februar 2013 (1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09; vgl. BGBl. I S. 428 und NJW 2013, S. 847 ff.) entschieden, dass das Verbot der Sukzessivadoption durch Lebenspartner, d. h. das Verbot der Annahme eines bereits adoptierten Kindes durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
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BMJ – Gesetzgebung – Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungserichts

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2014_Umsetzung_Entscheidung_BVerfG_Sukzessivadoption_Lebenspartner.html

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. Februar 2013 (1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09; vgl. BGBl. I S. 428 und NJW 2013, S. 847 ff.) entschieden, dass das Verbot der Sukzessivadoption durch Lebenspartner, d. h. das Verbot der Annahme eines bereits adoptierten Kindes durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
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BMJ – Gesetzgebung – Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2016_Aenderung_Designgesetz_weiterer_Vorschriften_gewerblichen_Rechtsschutzes.html

Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der weiteren Vereinfachung und Beschleunigung der Prozesse im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Es geht um eine Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA und eine Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen. Zudem ist das deutsche Recht an geändertes europäisches Recht zur Beschlagnahme rechtsverletzender Waren an der Grenze sowie zum Schutz geographischer Angaben anzupassen.
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BMJ – Gesetzgebung – Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2016_Aenderung_Designgesetz_weiterer_Vorschriften_gewerblichen_Rechtsschutzes.html?nn=18816

Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der weiteren Vereinfachung und Beschleunigung der Prozesse im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Es geht um eine Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA und eine Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen. Zudem ist das deutsche Recht an geändertes europäisches Recht zur Beschlagnahme rechtsverletzender Waren an der Grenze sowie zum Schutz geographischer Angaben anzupassen.
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BMJ – Gesetzgebung – Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2020_StPO-Fortentwicklung.html

Das übergeordnete Anliegen dieses Entwurfes ist es, das Strafverfahren weiter an die sich ständig wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen anzupassen und so dafür Sorge zu tragen, dass die Strafrechtspflege ihre wesentlichen verfassungsrechtlichen Aufgaben – die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch den Freispruch des Unschuldigen – zum Schutz der Bürger in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren zu erfüllen vermag.
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BMJ – Gesetzgebung – Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2015_SchutzSexuelleSelbstbestimmung.html

Mit § 177 Abs. 1 StGB n.F. wird damit die Nichteinverständnislösung erstmalig Bestandteil des Deutschen Strafrechts. Strafbar ist danach jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird. Darüber hinaus werden mit § 177 Abs. 2 StGB n.F. im Wesentlichen Tathandlungen unter Strafe gestellt, bei denen das Opfer keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann bzw. zwar ein „Ja“ erklärt, dieses aber etwa wegen einer Drohung nicht tragfähig ist. Mit § 184i StGB n.F. hat der Gesetzgeber die sexuelle Belästigung unter Strafe gestellt. Damit werden Fälle erfasst, die keine sexuelle Handlung im Sinne des StGB darstellen, da sie die dafür gem. § 184h Nr. 1 StGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen. Dies kann z. B. beim zielgerichteten Berühren der weiblichen Brust der Fall sein.
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