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BMJ – Gesetzgebung – Fünftes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2016_Fuenftes_AendG_Internationale_Rechtshilfe_Strafsachen.html

Die Republik Island und das Königreich Norwegen sind keine Mitgliedstaaten der EU. Das Auslieferungsverfahren mit Island und Norwegen wird mit dem o.g. Gesetz an das Auslieferungsverfahren gegenüber Mitgliedstaaten der EU angeglichen. Dadurch wird die strafrechtliche Zusammenarbeit im Verhältnis zu Island und Norwegen verbessert und vereinfacht.
Menschenrechte in Deutschland Institutionen und Akteure des Menschenrechtsschutzes Europäischer

BMJ – Gesetzgebung – Fünftes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2016_Fuenftes_AendG_Internationale_Rechtshilfe_Strafsachen.html?nn=18816

Die Republik Island und das Königreich Norwegen sind keine Mitgliedstaaten der EU. Das Auslieferungsverfahren mit Island und Norwegen wird mit dem o.g. Gesetz an das Auslieferungsverfahren gegenüber Mitgliedstaaten der EU angeglichen. Dadurch wird die strafrechtliche Zusammenarbeit im Verhältnis zu Island und Norwegen verbessert und vereinfacht.
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