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Definitionen und Recht | BFN

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Zu den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG 2009) zählen u.a. die Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Zur Erholung wird auch die „natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Landschaft“ hinzugerechnet (s. Begriffsbestimmungen; § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG). Aber was genau bedeutet Natur- und Landschaftsverträglichkeit im Sport und welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Zur näheren Definition hat der Beirat für Umwelt und Sport beim Bundesumweltministerium 2001 eine fachliche Erläuterung zum Begriff der Natur- und Landschaftsverträglichkeit sportlicher Betätigungen in der freien Natur beschlossen.
landschaftsverträglich, es sei denn, sie widersprechen den zum Schutz von Biotopen und Tier- und Pflanzenarten

Häufig gefragt: Auswirkungen von schwimmenden PV-Anlagen auf Natur und Landschaft | BFN

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Als schwimmende PV-Anlagen (oder „Floating-PV-Anlagen“) werden auf Wasserflächen betriebene Photovoltaikanlagen bezeichnet, wobei die Anlagen am Gewässergrund, Ufer oder an angrenzenden Strukturen verankert sind. Bis Juni 2023 waren in Deutschland nur etwas mehr als zehn dieser Anlagen gebaut, fast ausschließlich auf Baggerseen in aktiver Auskiesung.
Wie sich diese Veränderungen oder die Anlage auf Tier- und Pflanzenarten und deren