Neben dem Bundesnaturschutzgesetz verbleibt auch den verschiedenen Landesnaturschutzgesetzen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung, etwa hinsichtlich ergänzender Regelungen zu Zuständigkeits- und Verfahrensfragen. Im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege können die Bundesländer grundsätzlich auch abweichende Regelungen treffen. Hiervon ausgenommen sind die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Artenschutzrecht sowie das Meeresnaturschutzrecht, wodurch den Bundesländern in diesen Bereichen keine eigenen Regelungsspielräume verbleiben. Darüber hinaus sieht das Bundesnaturschutzgesetz an verschiedenen Stellen Öffnungsklauseln für landesrechtliche Regelungen vor. Bei Ausübung dieser Regelungskompetenzen sind auch die Bundesländer an verfassungs-, völker- und europarechtliche Vorgaben gebunden.
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